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Volkelt-Briefe

Handlungsfähigkeit: Konflikte in der GmbH zügig lösen

Zur Siche­rung der Hand­lungs­fä­hig­keit in der Zwei­per­so­nen-GmbH kann – rechts­ver­bind­lich – ein Schlich­ter (Schieds­ge­richt) ein­ge­setzt wer­den. Vor­teil: Es kommt in der Regel zu einer schnel­len und rechts­si­che­ren Lösung des Kon­flik­tes zwi­schen den Gesell­schaf­tern. Dazu muss ent­we­der eine Schieds­klau­sel im Gesell­schafts­ver­trag ver­ein­bart sein oder alle Gesell­schaf­ter schlie­ßen eine Schieds­ver­ein­ba­rung ab. Soll eine Schieds­klau­sel nach­träg­lich in den Gesell­schafts­ver­trag auf­ge­nom­men wer­den, müs­sen alle Gesell­schaf­ter zustim­men. Außer­dem müs­sen Sie fest­le­gen, wie das Schieds­ge­richt besetzt wird.

Üblich ist, dass die strei­ten­den Par­tei­en jeweils einen Schieds­rich­ter (StB, RA, WP) benen­nen. Die   bei­den Schieds­rich­ter wäh­len einen Obmann (Ver­tre­ter der IHK, Rich­ter). Kön­nen sich die Schieds­rich­ter nicht auf einen Obmann eini­gen, kann eine dafür vor­ge­se­he­ne Per­son (z. B. der LG-Prä­si­dent) ersatz­wei­se einen Obmann bestim­men. Auf jeden Fall soll­te durch ein ent­spre­chen­des Aus­wahl­ver­fah­ren sicher­ge­stellt sein, dass ein juris­tisch kom­pe­ten­tes Gre­mi­um ein­ge­rich­tet wird.

Mus­ter­for­mu­lie­rung: „Über alle Strei­tig­kei­ten und Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten, die sich aus dem Gesell­schafts­ver­hält­nis zwi­schen der Gesell­schaft und den Gesell­schaf­tern oder zwi­schen den Gesell­schaf­tern unter­ein­an­der erge­ben, ent­schei­det unter Aus­schluss des ordent­li­chen Rechts­we­ges ein Schieds­ge­richt. Das Schieds­ge­richt ist auch zustän­dig für die Ent­schei­dung von Ein­wen­dun­gen der Gesell­schaf­ter gegen Gesell­schaf­ter­be­schlüs­se oder Geschäfts­füh­rungs­maß­nah­men. Sol­che Ein­wen­dun­gen gegen Gesell­schaf­ter­be­schlüs­se kön­nen nur dar­auf gestützt wer­den, dass die ange­foch­te­nen Beschlüs­se in den ange­foch­te­nen Punk­ten zwin­gen­dem Recht oder den Bestim­mun­gen des Gesell­schafts­ver­tra­ges widersprechen.“

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