GmbH-Geschäftsführer müssen für ihre Fehler einstehen. Viele Kollegen sichern sich – soweit es geht – dagegen ab. Entweder mit einer D & O – Versicherung oder mit besonderen vertraglichen Vereinbarungen, z. B. als Zusatz im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag (vgl. Nr. 28/2017). Zur Zulässigkeit solcher Vereinbarungen gibt es ein Urteil des OLG Hamm. Dabei ging es um ein sog. Verfallklausel.
Dazu das Gericht: …„Grundsätzlich ist es zulässig, solche die Geschäftsführer-Haftung beschränkende Klauseln zu vereinbaren. Diese sind in der Regel auch wirksam“ (OLG Hamm, Urteil v. 12.9.2016, 8 U 26/16). Im dem Rechtsstreit ging es um eine Verfallklausel. Danach verfallen Ansprüche der GmbH gegen ihren Geschäftsführer, wenn diese nicht innerhalb von 6 Monaten geltend gemacht werden. Im Klartext: Monieren die Gesellschafter (oder der Insolvenzverwalter) Fehler oder Verstöße zu spät, ist der Geschäftsführer aus der Haftung. Aber aufgepasst: Im Einzelfall kommt es auf die richtige Formulierung an.