Weil die Unternehmensgruppe TelDaFax über eine Tochter-GmbH noch Verträge gegen Vorkasse abgeschlossen hat, obwohl …der Gesamtvorstand wusste, dass das Unternehmen die Leistungen nicht erfüllen kann, haftet der Vorstand. Er kann die Haftung nicht auf den Geschäftsführer der vertragsschließenden Tochter-GmbH abwälzen (Amtsgericht Marburg, Urteil vom 27.1.2014, 9 C 643/13).
Dieses Vorgehen ist Betrug (vgl. dazu Nr. 19/2013). Dann kann sich der Vorstand nicht „davonstehlen“, indem er sich hinter einem Firmenkonstrukt versteckt. Das gilt auch für die Beurteilung, wer gegen die Insolvenzantragspflicht verstoßen hat. Der Geschäftsführer der Tochter-GmbH kann hier nur bedingt zur Haftung herangezogen werden.