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Google-Urteil: Geschäftsschädigung muss noch warten

Wer­den Per­sön­lich­keits­rech­te ver­letzt, muss Goog­le die ent­spre­chen­den Inter­net-Sei­ten löschen. Und zwar dann, wenn die Anga­ben falsch oder unvoll­stän­dig sind. So hat es der Euro­päi­sche Gerichts­hof (EuGH) jetzt ent­schie­den. Betrof­fe­ne Per­so­nen müs­sen dazu einen Löschungs­an­trag bei Goog­le ein­rei­chen (Goog­le-Suche > Richt­li­ni­en zum Ent­fer­nen von Inhal­ten). Inter­es­sant ist die­ses Urteil natür­lich auch für Fir­men. Kön­nen Sie damit Falsch­be­haup­tun­gen und geschäfts­schä­di­gen­de Sei­ten über Ihre Fir­ma ent­fer­nen las­sen? Ant­wort: JEIN. Im Prin­zip …soll­te die­se Recht­spre­chung auch Fir­men schüt­zen. In der Pra­xis bleibt das aber ein schwie­ri­ges Unter­fan­gen. Goog­le wird das Urteil nicht ein­fach hin­neh­men (EuGH, Urteil vom 13.5.2014, C‑131/12).

 Es ist davon aus­zu­ge­hen, dass es nach dem EuGH-Urteil zu einer Kla­ge­wel­le gegen Goog­le kom­men wird. Auch Fir­men wer­den ver­su­chen, ihre Rech­te durch­zu­set­zen, um die Fir­ma im Inter­net zu schüt­zen. Das kann im Ein­zel­fall teu­er wer­den. Las­sen Sie den gro­ßen Unter­neh­men den Vor­tritt. Wir hal­ten Sie auf dem Lau­fen­den, wenn die Chan­cen auch für klei­ne­re Unter­neh­men steigen.

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