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Volkelt-Briefe

GmbH-Vermögen: Mit wie viel Risiko dürfen SIE Geld der GmbH anlegen?

Bereits in Aus­ga­be 29/2017 haben wir auf die Risi­ken hin­ge­wie­sen, die für den Geschäfts­füh­rer mit der Ver­wal­tung von GmbH-Ver­mö­gen bestehen. Zur­zeit wird vor dem Land­ge­richt Stutt­gart gegen die Ex-Ober­bür­ger­­meis­te­rin der Stadt Pforz­heim, Chris­tel Augen­stein, wegen Untreue in Sachen Anla­ge von kom­mu­na­len Ver­mö­gen ver­han­delt. Im Ver­fah­ren wird es auch dar­um gehen, wel­che zivil- und straf­recht­li­chen Fol­gen sog. Orga­ni­sa­ti­ons­ver­schul­den nach sich zie­hen. Inso­fern ist der Fall auch für alle GmbH-Geschäfts­füh­rer durch­aus von gro­ßem Inter­es­se. Der Fall: …Die Stadt Pforz­heim hat­te Zins­de­ri­va­te gekauft. Das sind (hoch) spe­ku­la­ti­ve Geschäf­te. Es han­delt sich dabei um so etwas wie eine Wet­te auf die zukünf­ti­ge Ent­wick­lung der Zin­sen. Die für die Kom­mu­ne han­deln­den Per­so­nen beru­fen sich dar­auf, dass sie sich vor einer Anla­ge-Ent­schei­dung exter­ne Bera­tung ein­ge­holt haben und sich auf den Rat der Exper­ten ver­las­sen haben. Das Gericht wird also zu prü­fen haben, ob der bera­ten­de Ban­ker als Ver­trieb­ler oder als exter­ner Sach­ver­stän­di­ger ein­zu­stu­fen ist.

Wich­tig: Genügt es, wenn Sie sich bei einer Anla­ge­ent­schei­dung aus­schließ­lich auf die Emp­feh­lun­gen Ihres Ban­kers ver­las­sen? Vor­ab-Fazit: Dar­auf allei­ne soll­ten Sie sich nicht verlassen.

Über spe­ku­la­ti­ve Anla­gen von GmbH-Ver­mö­gen durch deren Geschäfts­füh­rer ohne Zustim­mung der Gesell­schaf­ter lie­gen bis­lang noch kei­ne auf­schluss­rei­chen Urtei­le vor, aus denen sich kon­kre­te Hand­lungs­an­wei­sun­gen für den Geschäfts­füh­rer erge­ben. Dass es dazu weni­ger bis zum gericht­li­chen Ver­fah­ren kommt, dürf­te aller­dings auch dar­an lie­gen, dass bei­de Sei­ten wenig Inter­es­se an einem öffent­li­chen Ver­fah­ren haben und dass die Par­tei­en sich im Vor­feld ver­stän­di­gen. Eine durch­aus auf­schluss­rei­che Grö­ßen­ord­nung ergibt sich aus einem Urteil des OLG Olden­burg gegen den Vor­stand einer Stif­tung. Hier wur­de vom Vor­stand ein Voll­machts­de­pot­ver­trag geschlos­sen, nach dem 80 % in Akti­en ange­legt wer­den duf­ten. In der nach­fol­gen­den Kri­se ergab sich ein Ver­lust bzw. Scha­den von 220.000 EUR. Der Vor­stand wur­de ver­ur­teilt und zumin­dest für einen Teil des Scha­dens in Anspruch genom­men (OLG Olden­burg, Urteil v. 8.11.2013, 6 U 50/13). Zu berück­sich­ti­gen ist, dass zusätz­li­che Auf­la­gen des Stif­tungs­ge­set­zes beach­tet wer­den muss­ten. Aber: Auch das GmbH-Gesetz ver­pflich­tet den Geschäfts­füh­rer zum sorg­fäl­ti­gen Umgang mit dem GmbH-Vermögen.

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