Banken haften für Vermögensverluste aus Wertpapieren, wenn sie gegen ihre gesetzlichen Beratungspflichten verstoßen. Das betrifft auch die Anlage in Wertpapieren aus dem GmbH-Vermögen. Zuletzt hatte der Bundesgerichtshof (BGH) dazu entschieden, dass selbst eine unternehmerische Qualifikation des Mandanten – z. B. als Prokurist oder Geschäftsführer einer GmbH – den Vermögensberater der Bank nicht von seiner Beratungspflicht befreit (BGH, Urteil vom 22.3.2011, XI ZR 33/10). …
Hier sagt das Gericht ganz konkret: „Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts entfiel eine dahingehende Erkundigungspflicht der Beklagten nicht allein deshalb, weil an der Beratung auf Seiten der Klägerin deren Prokuristin – eine Diplom-Volkswirtin – teilgenommen hat. Diese berufliche Qualifikation lässt für sich allein weder den Schluss zu, der Anleger habe Kenntnisse über die spezifischen Risiken eines CMS Spread Ladder Swap-Vertrages, noch kann aus etwaig vorhandenen Vorkenntnissen des Kunden allein auf dessen Risikobereitschaft geschlossen werden“. Geschäftsführern, die Rücklagen Ihrer GmbH in Finanztiteln anlegen, empfehlen wir zur Dokumentation gegenüber den GmbH-Gesellschaftern folgendes Vorgehen:
- Beratungsgespräche über Wertpapiere sollten auf jeden Fall schriftlich protokolliert werden.
- Das Beratungsprotokoll muss Ihnen ausgehändigt werden.
- Prüfen Sie das Beratungsprotokoll vor einer Unterschrift.
- Das Protokoll muss Gesetz folgende Angaben enthalten: Anlass und die Dauer der Beratung, die persönliche Situation und die wesentlichen Anliegen des Anlegers und die erteilten Empfehlungen und die dafür maßgeblichen Gründe.
- Die individuellen Wünsche des Kunden müssen berücksichtigt werden. Allgemeine Textbausteine sind dafür nicht ausreichend.
- Das Protokoll muss für Sie eindeutig und verständlich sein. Unterschreiben Sie keine Kauforder, wenn Sie in Ihrem Protokoll nicht alles geprüft und verstanden haben. Lassen Sie sich im Zweifelsfall Zeit oder befragen Sie einen Dritten.
- Eine Unterschrift des Kunden unter das Beratungsprotokoll ist nicht erforderlich (auch nicht zur Bestätigung der Richtigkeit).