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Volkelt-Briefe

GmbH-Vermögen: Die Bank muss richtig beraten

Ban­ken haf­ten für Ver­mö­gens­ver­lus­te aus Wert­pa­pie­ren, wenn sie gegen ihre gesetz­li­chen Bera­tungs­pflich­ten ver­sto­ßen. Das betrifft auch die Anla­ge in Wert­pa­pie­ren aus dem GmbH-Ver­mö­gen. Zuletzt hat­te der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) dazu ent­schie­den, dass selbst eine unter­neh­me­ri­sche Qua­li­fi­ka­ti­on des Man­dan­ten – z. B. als Pro­ku­rist oder Geschäfts­füh­rer einer GmbH – den Ver­mö­gens­be­ra­ter der Bank nicht von sei­ner Bera­tungs­pflicht befreit (BGH, Urteil vom 22.3.2011, XI ZR 33/10). …

Hier sagt das Gericht ganz kon­kret: „Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Beru­fungs­ge­richts ent­fiel eine dahin­ge­hen­de Erkun­di­gungs­pflicht der Beklag­ten nicht allein des­halb, weil an der Bera­tung auf Sei­ten der Klä­ge­rin deren Pro­ku­ris­tin – eine Diplom-Volks­wir­tin – teil­ge­nom­men hat. Die­se beruf­li­che Qua­li­fi­ka­ti­on lässt für sich allein weder den Schluss zu, der Anle­ger habe Kennt­nis­se über die spe­zi­fi­schen Risi­ken eines CMS Spread Lad­der Swap-Ver­tra­ges, noch kann aus etwa­ig vor­han­de­nen Vor­kennt­nis­sen des Kun­den allein auf des­sen Risi­ko­be­reit­schaft geschlos­sen wer­den“. Geschäfts­füh­rern, die Rück­la­gen Ihrer GmbH in Finanz­ti­teln anle­gen, emp­feh­len wir zur Doku­men­ta­ti­on gegen­über den GmbH-Gesell­schaf­tern fol­gen­des Vorgehen:

  • Bera­tungs­ge­sprä­che über Wert­pa­pie­re soll­ten auf jeden Fall schrift­lich pro­to­kol­liert werden.
  • Das Bera­tungs­pro­to­koll muss Ihnen aus­ge­hän­digt werden.
  • Prü­fen Sie das Bera­tungs­pro­to­koll vor einer Unterschrift.
  • Das Pro­to­koll muss Gesetz fol­gen­de Anga­ben ent­hal­ten: Anlass und die Dau­er der Bera­tung, die per­sön­li­che Situa­ti­on und die wesent­li­chen Anlie­gen des Anle­gers und die erteil­ten Emp­feh­lun­gen und die dafür maß­geb­li­chen Gründe.
  • Die indi­vi­du­el­len Wün­sche des Kun­den müs­sen berück­sich­tigt wer­den. All­ge­mei­ne Text­bau­stei­ne sind dafür nicht ausreichend.
  • Das Pro­to­koll muss für Sie ein­deu­tig und ver­ständ­lich sein. Unter­schrei­ben Sie kei­ne Kauf­or­der, wenn Sie in Ihrem Pro­to­koll nicht alles geprüft und ver­stan­den haben. Las­sen Sie sich im Zwei­fels­fall Zeit oder befra­gen Sie einen Dritten.
  • Eine Unter­schrift des Kun­den unter das Bera­tungs­pro­to­koll ist nicht erfor­der­lich (auch nicht zur Bestä­ti­gung der Richtigkeit).

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