Erhält eine zur Teilgewinnabführung verpflichtete GmbH durch Formwechsel die Rechtsform einer Aktiengesellschaft (AG) berührt die des Fortbestand eines zuvor wirksam abgeschlossenen Teilgewinnabführungsvertrages nicht. Dennoch: Der Teilgewinnabführungsvertrag ist zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden (BGH, Urteil v. 16.7.2019, II ZR 175/18).
Der Teilgewinnabführungsvertrag muss also nicht von den Gesellschaftern der betroffenen Gesellschaften neu beschlossen werden. Er bleibt wirksam vereinbart für beide Parteien und behält seine steuerliche Wirkung. Dennoch: Ein Gewinn- bzw. Teilgewinnabführungsvertrag muss (erneut) zum Handelsregister gemeldet werden, damit er zu den Vermerkungen der neu eingetragenen Gesellschaft (hier: AG) hinzugefügt werden kann.