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Volkelt-Briefe

GmbH-Geschäftsführer: Jederzeit zuständig für Recht und Ordnung

Für Sie als GmbH-Geschäfts­füh­rer gel­ten neben den Vor­schrif­ten aus dem GmbH-Gesetz zahl­rei­che gesetz­li­che Vor­ga­ben aus dem Akti­en­ge­setz. Das gilt z. B. …

auch für die Ver­pflich­tung zur Umset­zung von recht­li­chen Vor­schrif­ten (Com­pli­ance) in der Fir­ma. Hier eini­ge Bei­spie­le aus der Praxis:

  1. Sie müs­sen dafür sor­gen, dass die Vor­schrif­ten zur unlau­te­ren Tele­fon-Wer­bung ein­ge­hal­ten wer­den und die Mit­ar­bei­ter ent­spre­chend anlei­ten und schu­len las­sen oder
  2. Sie müs­sen dafür sor­gen, dass Preis­aus­zeich­nungs­vor­schrif­ten ein­ge­hal­ten wer­den oder nicht gegen Wett­be­werbs­recht ver­sto­ßen wird (Preis­ab­spra­chen im Außendienst).

Ver­stö­ße lösen die Haf­tung des GmbH-Geschäfts­füh­rers aus (43 GmbH-Gesetz), und zwar im Innen­ver­hält­nis – also wenn der GmbH ein Scha­den ent­steht – aber auch im Außen­ver­hält­nis, wenn durch feh­ler­haf­tes Han­deln oder Geset­zes­ver­stö­ße Schä­den bei Drit­ten ent­ste­hen (z. B. Umwelt­schä­den, Produkthaftung).

Für die Pra­xis: Je nach Unter­neh­mens­grö­ße (Anzahl der Orga­ni­sa­ti­ons­stu­fen) und Bran­che (Gefah­ren­nei­gung) sind Sie auch als GmbH-Geschäfts­füh­rer gut bera­ten, für eine kon­se­quen­te Ein­hal­tung gesetz­li­cher Vor­schrif­ten zu sor­gen. Unter­neh­mens­in­ter­ne Richt­li­ni­en müs­sen für alle Arbeit­neh­mer durch­ge­setzt wer­den (Kon­trol­len). Für die Umset­zung des The­mas Com­pli­ance ori­en­tie­ren Sie sich an die­sen Vorgaben:

  1. Für die Umset­zung der Com­pli­ance-Pflich­ten gilt Gesamt­ver­ant­wor­tung der Geschäftsführung.
  2. Dele­gie­ren Sie die Zustän­dig­keit an einen Kol­le­gen, einen Mit­ar­bei­ter, an eine inter­ne Com­pli­ance-Kom­mis­si­on oder eine exter­ne Stel­le (Rechts­an­walt), müs­sen Sie trotz­dem kontrollieren.
  3. Wie Sie ent­spre­chen­de Kon­trol­len ein­rich­ten, bleibt Ihnen weit­ge­hend über­las­sen. Dabei muss aber die Fach­lich­keit gesi­chert sein.
  4. Die Com­pli­ance-Zustän­dig­kei­ten soll­ten vom ope­ra­ti­ven Geschäft getrennt wer­den (Stab­stel­le).
  5. Ein Ver­stoß gegen die Com­pli­ance-Pflich­ten liegt auch dann vor, wenn das dem Unter­neh­men einen Vor­teil bringt (z. B. sog. nütz­li­che Pflicht­ver­let­zun­gen wie Begüns­ti­gun­gen, Geschen­ke usw.).

Fest­zu­stel­len ist, dass die Recht­spre­chung zur Geschäfts­lei­tungs-Haf­tung In den letz­ten Jah­ren ange­zo­gen hat. Im Klar­text: Die gro­ßen Fäl­le (z. B. Breu­er) haben dafür gesorgt, dass die Gerich­te – und zwar ab dem LG – die Anfor­de­run­gen an den Geschäfts­füh­rer stän­dig nach oben schrau­ben. Bis dahin, dass der Geschäfts­füh­rer ver­pflich­tet ist, sich bei kom­ple­xe­ren Ange­le­gen­hei­ten qua­li­fi­zier­ten Rat ein­zu­ho­len (vgl. zuletzt Nr. 34, 33 /2012). Dar­an soll­ten Sie sich auch als Geschäfts­füh­rer einer klei­ne­ren GmbH jeder­zeit orientieren.

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