Für Sie als GmbH-Geschäftsführer gelten neben den Vorschriften aus dem GmbH-Gesetz zahlreiche gesetzliche Vorgaben aus dem Aktiengesetz. Das gilt z. B. …
auch für die Verpflichtung zur Umsetzung von rechtlichen Vorschriften (Compliance) in der Firma. Hier einige Beispiele aus der Praxis:
- Sie müssen dafür sorgen, dass die Vorschriften zur unlauteren Telefon-Werbung eingehalten werden und die Mitarbeiter entsprechend anleiten und schulen lassen oder
- Sie müssen dafür sorgen, dass Preisauszeichnungsvorschriften eingehalten werden oder nicht gegen Wettbewerbsrecht verstoßen wird (Preisabsprachen im Außendienst).
Verstöße lösen die Haftung des GmbH-Geschäftsführers aus (43 GmbH-Gesetz), und zwar im Innenverhältnis – also wenn der GmbH ein Schaden entsteht – aber auch im Außenverhältnis, wenn durch fehlerhaftes Handeln oder Gesetzesverstöße Schäden bei Dritten entstehen (z. B. Umweltschäden, Produkthaftung).
Für die Praxis: Je nach Unternehmensgröße (Anzahl der Organisationsstufen) und Branche (Gefahrenneigung) sind Sie auch als GmbH-Geschäftsführer gut beraten, für eine konsequente Einhaltung gesetzlicher Vorschriften zu sorgen. Unternehmensinterne Richtlinien müssen für alle Arbeitnehmer durchgesetzt werden (Kontrollen). Für die Umsetzung des Themas Compliance orientieren Sie sich an diesen Vorgaben:
- Für die Umsetzung der Compliance-Pflichten gilt Gesamtverantwortung der Geschäftsführung.
- Delegieren Sie die Zuständigkeit an einen Kollegen, einen Mitarbeiter, an eine interne Compliance-Kommission oder eine externe Stelle (Rechtsanwalt), müssen Sie trotzdem kontrollieren.
- Wie Sie entsprechende Kontrollen einrichten, bleibt Ihnen weitgehend überlassen. Dabei muss aber die Fachlichkeit gesichert sein.
- Die Compliance-Zuständigkeiten sollten vom operativen Geschäft getrennt werden (Stabstelle).
- Ein Verstoß gegen die Compliance-Pflichten liegt auch dann vor, wenn das dem Unternehmen einen Vorteil bringt (z. B. sog. nützliche Pflichtverletzungen wie Begünstigungen, Geschenke usw.).
Festzustellen ist, dass die Rechtsprechung zur Geschäftsleitungs-Haftung In den letzten Jahren angezogen hat. Im Klartext: Die großen Fälle (z. B. Breuer) haben dafür gesorgt, dass die Gerichte – und zwar ab dem LG – die Anforderungen an den Geschäftsführer ständig nach oben schrauben. Bis dahin, dass der Geschäftsführer verpflichtet ist, sich bei komplexeren Angelegenheiten qualifizierten Rat einzuholen (vgl. zuletzt Nr. 34, 33 /2012). Daran sollten Sie sich auch als Geschäftsführer einer kleineren GmbH jederzeit orientieren.