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Volkelt-Briefe

GmbH-Geschäftsführer muss wirtschaftliche Reserven beweisen

Legt sich der Insol­venz­ver­wal­ter auf einen Zeit­punkt der Über­schul­dung einer GmbH fest, ist es Sache des Geschäfts­füh­rers zu bewei­sen, dass … es noch stil­le Reser­ven (außer­halb der Steu­er- oder Han­dels­bi­lanz) gab. Kann er dafür kei­ne kon­kre­ten Bewei­se (Doku­men­te, ver­trag­li­che Ver­ein­ba­run­gen, Dar­le­hens­ver­trä­ge) vor­le­gen, wird der Insol­venz­ver­wal­ter prü­fen, inwie­weit der Geschäfts­füh­rer wegen Insol­venz­ver­schlep­pung in die Haf­tung genom­men wer­den kann (BGH, Urteil vom 19.11.2013, II ZR 228/11).

Im Klar­text bedeu­tet das, dass der Geschäfts­füh­rer die Beweis­pflicht für das Nicht-Vor­lie­gen der Insol­venz­rei­fe trägt. Und zwar immer dann, wenn in der Han­dels­bi­lanz ein nicht durch Eigen­ka­pi­tal gedeck­ter Fehl­be­trag aus­ge­wie­sen wird. Im Urteils­fall war das über Jah­re der Fall und vom Steu­er­be­ra­ter zwar dar­ge­legt aber nicht bean­stan­det wor­den. Ist das in Ihrer GmbH der Fall, soll­ten Sie zusam­men mit dem Steu­er­be­ra­ter fest­le­gen, wie auf­ge­stockt wer­den kann (Kapi­tal­erhö­hung, Gesell­schaf­ter­dar­le­hen). Nur dann ist sicher­ge­stellt, dass Sie als Geschäfts­füh­rer im Insol­venz­fall nicht für wei­ter zurück­lie­gen­de Jah­re in die Haf­tung genom­men wer­den können.

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