Legt sich der Insolvenzverwalter auf einen Zeitpunkt der Überschuldung einer GmbH fest, ist es Sache des Geschäftsführers zu beweisen, dass … es noch stille Reserven (außerhalb der Steuer- oder Handelsbilanz) gab. Kann er dafür keine konkreten Beweise (Dokumente, vertragliche Vereinbarungen, Darlehensverträge) vorlegen, wird der Insolvenzverwalter prüfen, inwieweit der Geschäftsführer wegen Insolvenzverschleppung in die Haftung genommen werden kann (BGH, Urteil vom 19.11.2013, II ZR 228/11).
Im Klartext bedeutet das, dass der Geschäftsführer die Beweispflicht für das Nicht-Vorliegen der Insolvenzreife trägt. Und zwar immer dann, wenn in der Handelsbilanz ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag ausgewiesen wird. Im Urteilsfall war das über Jahre der Fall und vom Steuerberater zwar dargelegt aber nicht beanstandet worden. Ist das in Ihrer GmbH der Fall, sollten Sie zusammen mit dem Steuerberater festlegen, wie aufgestockt werden kann (Kapitalerhöhung, Gesellschafterdarlehen). Nur dann ist sichergestellt, dass Sie als Geschäftsführer im Insolvenzfall nicht für weiter zurückliegende Jahre in die Haftung genommen werden können.