Bei Insolvenz eines Kunden schrumpft Ihr Zahlungsanspruch auf die Quote. Die beträgt meist nur ein Bruchteil der ursprünglichen Kaufpreisforderung. Das fällt noch stärker ins Gewicht, wenn weder Abschlagszahlungen noch ein Eigentumsvorbehalt vereinbart sind. Mögliche Lösung: Sie schließen mit dem Kunden eine Ratenzahlungsvereinbarung, um die Zahlungsunfähigkeit des Kunden und damit die bereits eingetretene Insolvenzreife zu vermeiden. Die Rechtslage: Laut Bundesgerichtshof (BGH) sind Sie dann in Beweisnot: „Kommt es aufgrund der Ratenvereinbarung zu Zahlungen und werden diese später vom Insolvenzverwalter zurückgefordert, so muss der Lieferant beweisen, dass durch die Ratenvereinbarung die Zahlungsunfähigkeit des Kunden tatsächlich nachträglich entfallen ist“ (BGH, Urteil v. 6.12.2012 – IX ZR 3/12).
Sie müssen dann beweisen, dass der Kunde nicht mehr zahlungsunfähig war. Dazu genügt es nicht, sich einfach auf die Ratenzahlungsvereinbarung zu berufen. Zu Ihren Lasten wird unterstellt, dass Sie bei gewerblich tätigen Kunden damit rechnen müssen, dass noch andere Forderungen bestehen die keinen vergleichbaren Druck zur Eintreibung ihrer offenen Forderungen ausüben. In diesem Fall unterstellt das Gericht dem Lieferanten einen Benachteiligungsvorsatz gegenüber den anderen Lieferanten. Diesen können Sie nur dadurch widerlegen, in dem Sie nachweisen, dass der Kunde nach einer ursprünglichen Zahlungseinstellung nicht nur ihm gegenüber, sondern gegenüber allen Gläubigern die Zahlungen wieder aufgenommen hat. Können Sie das nicht belegen, besteht das Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters wegen inkongruenter Deckung. Die Ratenzahlungsvereinbarung ist dann wirkungslos. Im schlechtesten Fall müssen Sie bereits erhaltene Raten zurückzahlen.
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