Auch für Sie als GmbH-Geschäftsführer gelten Vorgaben des Aktiengesetzes – so etwa zur Haftung des Vorstandes bzw. der Geschäftsleitung. Lässt sich z. B. nachweisen, dass VW-Vorstand Martin Winterkorn früher in die Abgas-Affäre involviert war, besteht u. U. ein Schadensersatzanspruch des Unternehmens (vgl. Nr. 41/2015). Für den Ex-VW-Chef wird es jetzt eng. Der Aufsichtsrat prüft, ob gegen ihn Schadensersatzklage erhoben werden muss. Womöglich erleben wir einen Präzedenzfall. Stellen Sie sich darauf ein, dass der in der Insolvenz eingesetzte Insolvenzverwalter prüfen wird, ob Sie (Risiko-) Geschäfte eingegangen sind, die Sie besser nicht abgeschlossen hätten. …Ob ein Geschäft, das Sie abschließen und das zum Nachteil der GmbH ausfällt, ein Verstoß gegen die Treuepflicht gegenüber Ihrer GmbH zu werten ist, entscheidet sich auch am Gegenstand des Unternehmens. Das wird völlig unterschätzt. Ist ein solches Geschäft nicht durch den „Gegenstand der GmbH“ gedeckt, sollten Sie sich zumindest die Zustimmung der Gesellschafter einholen. Entweder als offiziellen Beschluss der Gesellschafterversammlung oder – Minimum – als protokollierte Gesprächsnotiz, mit der Sie belegen können, dass die Gesellschafter 1. informiert waren und 2. nicht widersprochen haben.
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