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Volkelt-Briefe

GF im Konzern: Zeiten werden nicht einfacher

Auf den aktu­el­len Sei­ten des Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­ri­ums datiert die letz­te Mel­dung zum Kon­zern­recht vom 28.8.2013. Fakt ist, dass seit dem Som­mer Still­stand in der Gesetz­ge­bung herrscht. Und das gera­de zu einem The­ma, das für die deut­sche Wirt­schaft immer wich­ti­ger wird. Es geht um Kon­zer­ne und ver­bun­de­ne Unter­neh­men – also um Unter­neh­mens­struk­tu­ren, die auch im Mit­tel­stand immer ver­brei­te­ter sind. Das betrifft zum Bei­spiel auch alle Unter­neh­men, .. die Pro­duk­ti­on, Ver­trieb und ande­re Orga­ni­sa­ti­ons­ein­hei­ten (im In- und Aus­land) aus­ge­glie­dert haben und/oder über Toch­ter­ge­sell­schaf­ten abwi­ckeln. Im Koali­ti­ons­ver­trag gibt es jeden­falls kei­ne kon­kre­ten Vor­ga­ben dazu und vie­le Exper­ten gehen davon aus, dass das The­ma die nächs­ten 4 Jah­re lie­gen bleibt.

Kon­kret bedeu­tet das:

  • Aus­ge­setzt ist das ver­ein­fach­te Insol­venz­ver­fah­ren für Kon­zern­ge­sell­schaf­ten, das auch für die Fäl­le Klar­heit schafft, dass nur ein Teil des Kon­zerns betrof­fen ist. Fol­ge: Das gesam­te Unter­neh­men wird in die Insol­venz ein­be­zo­gen mit den ent­spre­chen­den nach­teiligen Fol­gen für die gesun­den Konzernteile.
  • Zusätz­li­che Hür­den wird es für Betriebs­stät­ten geben. Hier hat die Finanz­ver­wal­tung die sog. Betriebs­stät­ten­ge­winn­auf­tei­lungs­ver­ord­nung auf den Weg gebracht (vgl. Nr. 35/2013). Das bedeu­tet in der Pra­xis neue Aufzeichnungspflichten.
  • Auf der Stre­cke geblie­ben ist die Ver­ein­fa­chung der län­der­über­grei­fen­den Kon­zern-Besteue­rung (z. B. bei der umsatz­steu­er­li­chen Organ­schaft). Auch hier ist in den nächs­ten 4 Jah­ren nicht mit einer Ver­ein­fa­chung oder zu der ange­kün­dig­ten gro­ßen Organschafts­reform zu rechnen.

Hin­zu­wei­sen ist an die­ser Stel­le dar­auf, dass die Umstruk­tu­rie­rung von Kon­zer­nen und ver­bun­de­nen Unter­neh­men nach der Reform des Umwand­lungs- und des Umwand­lungs­steu­er-Geset­zes (Stand: 2006, letz­te Ände­rung 2013) erheb­lich ver­ein­facht wur­de und auch für zahl­rei­che Über­tra­gungs­fäl­le von Immo­bi­li­en und Grund­stü­cken bei rich­ti­ger Gestal­tung kei­ne Grund­er­werb­steu­er mehr erho­ben wird.

 

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