Vorsicht bei strengen Vorschriften aus dem GmbH-Gesellschaftsvertrag: Diese müssen eingehalten werden – jedenfalls solange die Gesellschafter nicht …
mit der gesetzlich vorgeschriebenen Mehrheit den Gesellschaftsvertrag ändern (in der Regel: 75 % der Stimmen). Das gilt z. B. auch dann, wenn – wie in vielen GmbHs vereinbart – ein Teil des Gewinns per Vorschrift des Gesellschaftsvertrages „in die Rücklagen gestellt werden“.
Das wirkt dann aber wie eine Selbstverpflichtung. Nur im absoluten Einzelfall kann dann mehr Gewinn als vorgeschrieben ausgeschüttet werden – z. B. wenn ein Gesellschafter privat finanzielle Probleme hat. Das darf aber nur der Ausnahmefall sein (OLG Dresden, Urteil vom 9.11.2011, 12 W 1002/11).
Für die Praxis: Aber auch hier gilt die Vorgabe: „Wo kein Kläger, da kein Richter“. Sind die Gesellschafter sich einig und beschließen statt der Rücklagenzuweisung eine Vollausschüttung des Gewinns an die Gesellschaf-ter, sollte es im Klagefall (z. B. später durch einen Insolvenzverwalter) kaum möglich sein, die ausgeschütteten Gewinnanteile zurückzufordern. Um erst gar keine rechtlichen Zweifel aufkommen zu lassen, sollten die Gesellschafter dann zunächst einstimmig den Gesellschaftsvertrag ändern und die Änderung im Registergericht anmelden und eintragen lassen.