Auch bei der Beurkundung eines GmbH-Anteils-Erwerbs im Ausland (vgl. Nr. 26/2013) ist der Notar verpflichtet, das …
deutsche Registergericht über den Gesellschafter-Wechsel zu informieren (so z. B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 2.3.2011, 1–3 Wx 236/10; anderer Ansicht: OLG München, Beschluss vom 6.2.2013, 31 Wx 8/13). Der Bundesgerichtshof wird in dieser Rechtsfrage abschließen urteilen (Aktenzeichen des anhängigen Verfahrens: II ZB 6/13). Für Sie als Geschäftsführer bedeutet das: Bevor Sie sich auf ein kompliziertes gerichtliches Verfahren mit ungewissem Ausgang mit dem Registergericht einlassen, sollten Sie vorbeugend handeln.
Für die Praxis: Bei einer Beurkundung einer Anteils-Übertragung im Ausland sollten Sie zusätzlich eine aktualisierte Gesellschafter-Liste mit den neuen Gesellschaftern dem zuständigen Registergericht einreichen. Damit ist sichergestellt, dass Sie bei rechtlichen Unklarheiten um die Gesellschafter-Stellung aus der Haftung sind.