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Volkelt-Briefe

Gesellschafterliste: Nehmen Sie die Gesellschafter mit ins Boot

Wenn Sie einen GmbH-Anteil kau­fen, müs­sen Sie sich dar­auf ver­las­sen kön­nen, dass der im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­ge­ne Eigen­tü­mer des GmbH-Anteils kor­rekt ein­ge­tra­gen ist. Vor­aus­set­zung:Die jähr­li­che ein­zu­rei­chen­de Gesell­schaft­er­lis­te stimmt und wird regel­mä­ßig aktua­li­siert (§ 40 GmbH-Gesetz). Dafür zustän­dig sind Sie als Geschäfts­füh­rer der GmbH. Im All­tags­ge­schäft geht das aber gele­gent­lich unter (Wie­der­vor­la­ge!). Ist im Han­dels­re­gis­ter ein „fal­scher“ Gesell­schaf­ter ein­ge­tra­gen, kann es sein, dass ein Gesell­schaf­ter sei­nen Geschäfts­an­teil ver­liert, ohne dass er das weiß. Und zwar rechts­wirk­sam – der Gesell­schaf­ter kann sei­nen Anteil nicht mehr zurück ver­lan­gen. Ein­zi­ge recht­li­che Mög­lich­keit: Er ver­klagt den Geschäfts­füh­rer auf Schadensersatz.

Begrün­dung: Die­ser hat die Gesell­schaft­er­lis­te nicht ord­nungs­ge­mäß gepflegt. Ob der Gesell­schaf­ter vor Gericht Recht erhält, ist dabei aber kei­nes­wegs sicher. Wich­tig für den Geschäfts­füh­rer: Sichern Sie sich gegen even­tu­el­le Haf­tungs­an­sprü­che ab.

Wei­sen Sie die (Nur-) Gesell­schaf­ter der GmbH dar­auf hin, dass die­se regel­mä­ßig jedes Jahr, min­des­tens aber alle 3 Jah­re per­sön­lich die im Han­dels­re­gis­ter aus­ge­wie­se­ne Lis­te der Gesell­schaf­ter auf Rich­tig­keit prü­fen müs­sen. Ach­ten Sie dar­auf, dass der ent­spre­chen­de Hin­weis an die Gesell­schaf­ter im Pro­to­koll der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung ver­merkt ist. TOP: „Prü­fung der Gesell­schaft­er­lis­te im Han­dels­re­gis­ter“ (z. B. unter https://www.Handelsregister.de).

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