Gewährt der Gesellschafter (Geschäftsführer) seiner GmbH Darlehen, muss er die Zinsen mit dem persönlichen Steuersatz (gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1b EStG) und nicht mit der für Kapitalerträge üblichen Abgeltungssteuer (25 % zzgl. Soli und Kirchensteuer) versteuern. Das Finanzgericht Düsseldorf hält diese Ausnahmeregelung für … verfassungskonform und ist damit nicht weiter zu beanstanden (FG Düsseldorf, Urteil vom 22.1.2014, 12 K 3703/11 E).
Nach der Ausnahmeregelung im Einkommensteuergesetz (EStG) werden die Zinsen aus Gesellschafter-Darlehen mit dem persönlichen Steuersatz versteuert, wenn die Beteiligung an der GmbH über 10 % liegt. Das gilt auch für Darlehen von dem Gesellschafter „nahe stehenden“ Personen. Eine Finanzierung der GmbH aus Familien-Darlehen ist damit keine Alternative. Es sein denn, der Ehegatte oder die Kinder sind zu weniger als 10 % an der GmbH beteiligt und das Geld wird nicht vom Mehrheits-Gesellschafter zur Verfügung gestellt.