Zur Geschäftsführer-Altersvorsorge gibt es ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH). Danach gilt: …
„Wandelt der Geschäftsführer Barlohn in einen Beitrag zu einer Unterstützungskasse um, steht ihm der Vorwegabzug (hier: 3.068 EUR) nicht mehr zu“ (BFH, Urteil vom 20.3.2013, X R 30/11). Die Finanzbehörden wenden diese Rechtslage grundsätzlich auch auf alle Gesellschafter-Geschäftsführer an, sobald der Eindruck entsteht, dass der (beherrschende) Gesellschafter-Geschäftsführer Teile seines „Lohns“ für eine sog. betriebliche Altersversorgung verwendet. Argument: Die betriebliche Versorgung ist nicht arbeitnehmerfinanziert. Das ist Voraussetzung dafür, dass Beitragszahlungen für eine Altersversorgung beim Vorwegabzug berücksichtigt werden.
Für die Praxis: Gesellschafter-Geschäftsführern können den ungekürzten Vorwegabzug nutzen. Aber nur, wenn er aus den eigenen Beitragszahlungen einen Rechtsanspruch auf Leistungen zur Altersversorgung hat. Das aber ist bei der Unterstützungskasse eines selbstständigen Versorgungsträgers nicht der Fall. Besprechen Sie also Ihr neues Versorgungsmodell unbedingt vorweg mit dem Steuerberater. Ist der nicht sicher, ob die steuerlichen Voraussetzungen für den Vorwegabzug gegeben sind, sollten Sie zusätzlich die Einschätzung von einem unabhängigen Rentenberater einholen. Auf der sicheren Seite sind Sie in Sachen Vorwegabzug, wenn Sie eine Pensionszusage unter den steuerlichen Voraussetzungen abschließen (Rückdeckung). Eine komplette Gehaltsumwandlung zugunsten der Pensionszusage geht allerdings nicht. Das ist Steuer-“schädlich“.