Kategorien
Volkelt-Briefe

Gesellschafter-Geschäftsführer muss Überbezahlung zurückerstatten

Wur­den dem Gesell­schaf­ter-Geschäfts­­­füh­rer höhe­re Beträ­ge als ver­ein­bart aus­ge­zahlt, muss er dafür Lohn­steu­er zah­len. So lan­ge, bis die er die zuviel erhal­te­nen Gel­der (Tan­tie­me und Urlaubs­geld) an die GmbH zurück­zahlt (BFH, Urteil vom 14.4.2016, VI R 13/14). …

Das Finanz­amt kann das ganz ein­fach anhand der GmbH-Kon­ten nach­voll­zie­hen. Solan­ge es kei­ne Über­wei­sung und kein Ein­gang des Fehl­be­tra­ges gibt, ist das Finanz­amt berech­tigt, dafür Lohn­steu­er zu ver­la­gern bzw. durch­zu­set­zen. Sie sind also gut bera­ten, einen sol­chen Vor­gang nicht ledig­lich als Form­sa­che zu behandeln.

Schreibe einen Kommentar