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Volkelt-Briefe

Geschäftsführer darf Polit-Promis, Presse und Verbands-Menschen zum Geburts­tag einladen

Der BFH hat jetzt fest­ge­stellt, wel­che Per­so­nen aus dem Umkreis des Ein­la­den­den zuge­las­sen sind, ohne dass eine pri­va­te Ver­an­las­sung vor­liegt. Wört­lich heißt es im Urteil: „So ist von Bedeu­tung, ob es sich bei den Gäs­ten um Kol­le­gen, Geschäfts­freun­de oder Mit­ar­bei­ter, um Ange­hö­ri­ge des öffent­li­chen Lebens, der Pres­se, um Ver­bands­ver­tre­ter oder um pri­va­te Bekann­te oder Ange­hö­ri­ge des Steu­er­pflich­ti­gen han­delt“ (BFH, Urteil vom 20.1.2016, VI R 24/15). …

Aus Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve inter­es­sant: Damit soll­te es – steue­run­schäd­lich –mög­lich sein, Ver­tre­ter des Öffent­li­chen Lebens, der Ver­bän­de und der Pres­se ein­zu­la­den, ohne dass das Finanz­amt allei­ne dar­aus schon eine pri­va­te Ver­an­las­sung der Geburts­tags­fei­er des Geschäfts­füh­rers unter­stel­len darf.

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