Ein Steuer sparendes Vergütungsmodell ist die Zuführung von Zeitgutschriften auf ein sog. Zeitwertkonto. Danach kann vertraglich bestimmt werden, dass Arbeitszeiten vorgetragen werden und die dafür fällige Vergütung erst später ausgezahlt und entsprechend später versteuert wird. Die Finanzbehörden akzeptieren solche Vereinbarungen unter bestimmten Voraussetzungen generell für Arbeitnehmer.
Etwas komplizierter sieht das für Geschäftsführer aus. Danach gilt: …
Die Finanzverwaltung akzeptieren es in der Regel nicht oder nur ausnahmsweise, wenn Zeitwertkonten für den (Gesellschafter-) Geschäftsführer einer GmbH gebildet werden. Jetzt entschied das Finanzgericht (FG) Münster dazu: „Die dem Zeitwertkonto eines alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers zugeführten Beträge sind verdeckte Gewinnausschüttungen. Sie sind nicht als Arbeitslohn zu qualifizieren. Es handelt sich daher um Einkünfte aus Kapitalvermögen und nicht um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit” (FG Münster, Urteil v. 5.9.2018, 7 K 3531/16 L). Anders zu beurteilen ist die Situation für den Fremd-Geschäftsführer. Wird er arbeitnehmerähnlich weisungsbefugt tätig (analog: sozialversicherungspflichtige Beschäftigung des Geschäftsführers), ist der Bildung eines Zeitwertkontos u. U. möglich.