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Volkelt-Briefe

Geschäftsführer privat: Schwarzarbeit – NEIN DANKE

Brei­tes Pres­se­echo hat das Urteil des BGH zur Haf­tung bei Schwarz­ar­beit gefun­den. Für Sie ist wichtig: …

Abge­se­hen davon, dass Sie bei der Ver­ga­be von Auf­ga­ben (Put­zen, Aus­hilfs­tä­tig­kei­ten) kei­nen Anspruch auf Scha­dens­er­satz haben, soll­ten Sie alle wei­te­ren Fol­gen abse­hen. Abge­se­hen davon, dass Sie sich u. U. straf­bar machen, sind die Fol­ge­schä­den in der Regel unkal­ku­lier­bar (Hin­ter­zie­hung von Sozi­al­bei­trä­gen und Steu­ern). Aber auch im pri­va­ten Bereich soll­ten Sie kei­ne Expe­ri­men­te machen. Auch nicht, wenn Sie „um einen Gefal­len“ gebe­ten wer­den (BGH, Urteil vom 1.8.2013, VII ZR 6/13).

Für die Pra­xis: Als Geschäfts­füh­rer sind Sie für die Richt­li­ni­en für Ver­ga­be von Tätig­kei­ten in Ihrer Fir­ma zustän­dig. Dazu gehört auch die kla­re Vor­ga­be an Buchhaltung/Rechnungswesen Über­wei­sun­gen an Per­so­nen nur auf der Grund­la­ge des schrift­li­chen Ver­tra­ges zu ver­an­las­sen und den Abtei­lun­gen kei­ne schwar­ze Kas­se für Bar­zah­lun­gen zu über­las­sen. Das dürf­te aber in den GmbHs durch­weg so prak­ti­ziert wer­den. Den­noch: Auf­ge­passt, wenn der Haus­meis­ter z. B. klei­ne pri­va­te Gar­ten­ar­bei­ten im Pri­vat­haus erbringt, die mit den oben genann­ten Richt­li­ni­en nicht ver­ein­bar sind. Sie geben sich damit eine Blö­ße, die Sie spä­ter bereu­en könnten.

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