Breites Presseecho hat das Urteil des BGH zur Haftung bei Schwarzarbeit gefunden. Für Sie ist wichtig: …
Abgesehen davon, dass Sie bei der Vergabe von Aufgaben (Putzen, Aushilfstätigkeiten) keinen Anspruch auf Schadensersatz haben, sollten Sie alle weiteren Folgen absehen. Abgesehen davon, dass Sie sich u. U. strafbar machen, sind die Folgeschäden in der Regel unkalkulierbar (Hinterziehung von Sozialbeiträgen und Steuern). Aber auch im privaten Bereich sollten Sie keine Experimente machen. Auch nicht, wenn Sie „um einen Gefallen“ gebeten werden (BGH, Urteil vom 1.8.2013, VII ZR 6/13).
Für die Praxis: Als Geschäftsführer sind Sie für die Richtlinien für Vergabe von Tätigkeiten in Ihrer Firma zuständig. Dazu gehört auch die klare Vorgabe an Buchhaltung/Rechnungswesen Überweisungen an Personen nur auf der Grundlage des schriftlichen Vertrages zu veranlassen und den Abteilungen keine schwarze Kasse für Barzahlungen zu überlassen. Das dürfte aber in den GmbHs durchweg so praktiziert werden. Dennoch: Aufgepasst, wenn der Hausmeister z. B. kleine private Gartenarbeiten im Privathaus erbringt, die mit den oben genannten Richtlinien nicht vereinbar sind. Sie geben sich damit eine Blöße, die Sie später bereuen könnten.