Selbst als (Gesellschafter-) Geschäftsführer Ihrer eigenen GmbH dürfen Sie nicht alle Geschäftschancen nutzen, die sich Ihnen bieten. Ganz konkrete Handlungsgrenzen setzt Ihnen der Gesellschaftsvertrag Ihrer GmbH. …
In der Regel heißt es dort unter § 3 der GmbH: „Gegenstand der GmbH ist (…………….)“. Damit sind Ihre rechtlichen Grenzen festgezurrt. Jüngstes Beispiel: Der Chef einer süd-westdeutschen Hypothekenbank hatte zugelassen, dass in seinem Hause Spekulationsgeschäfte durchgeführt wurden, die laut Satzung der Bank nicht zugelassen waren. Folge: Der Bank-Vorstand haftet für den Schaden, der seinen Kunden entstanden ist (BGH, Urteil vom 15.1.2013, II ZR 90/11).
Wichtig: Das gilt nicht nur für den Vorstand einer Bank-AG. Das gilt auch für alle Geschäftsführer (analog § 93 Abs. 1 AktG bzw. § 43 Abs. GmbH-Gesetz). Das bedeutet: Schadensersatz kann nicht nur von einem der Gesellschafter gegen Sie durchgesetzt werden. Auch Kunden, die deswegen einen Schaden belegen, können diesen direkt gegen Sie durchsetzen. Z. B., wenn Sie eine (untaugliche) IT-Schulung abhalten und abrechnen wollen, der Gegenstand Ihrer IT-GmbH aber nur „Handel mit Hardware“ heißt.
Für die Praxis: Aus den Beispielen sehen Sie, dass es nicht um theoretische Haftung geht. Prüfen Sie anhand des GmbH-Gesellschaftsvertrages, ob der für Ihre GmbH beschriebene Gegenstand noch aktuell ist und alle tatsächlichen Geschäfte der GmbH abdeckt. Gibt es starke Abweichungen zwischen dem Vertrags-Gegenstand und der betrieblichen Praxis, sind Sie gut beraten, den Gegenstand der GmbH per Gesellschafterbeschluss und Änderung des Gesellschaftsvertrages an die Realitäten anzupassen. Ist das zu aufwendig (z. B., weil nur selten Geschäfte über den Gegenstand der GmbH hinaus abgeschlossen werden), sollten Sie sich aber auf jeden Fall für den Einzelfall absichern und ein solches Geschäfts nur mit einer ausdrücklichen Genehmigung der Gesellschafter abschließen (wirksamer Gesellschafterbeschluss der Gesellschafterversammlung).