Kategorien
Volkelt-Briefe

Geschäftsführer-Amt: Keine Chance gegen Koppelung von Amt und Job

In vie­len Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trä­gen ist ver­ein­bart, dass der Ver­trag mit Been­di­gung der Organ­stel­lung auto­ma­tisch been­det ist. Eine sol­che sog. Kop­pe­lungs­ver­ein­ba­rung ist grund­sätz­lich nicht zu bean­stan­den. Der Anstel­lungs­ver­trag endet dann …

auto­ma­tisch mit der Abbe­ru­fung. Eine zusätz­li­che, for­mel­le Kün­di­gung sei­tens der GmbH ist nicht not­wen­dig (OLG Saar­brü­cken, Urteil vom 8.5.2013, 1 U 154/12–43, Quel­le: GmbH-Rund­schau 2013, Sei­te 758 – 762, Kanz­lei Löff­ler).

Für die Pra­xis: Etwas anders liegt der Fall, wenn im Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag ver­ein­bart ist, dass mit der Been­di­gung der Stel­lung des Geschäfts­füh­rers (genau: Abbe­ru­fung des Geschäfts­füh­rers vom Amt) ein außer­or­dent­li­cher Grund für die Been­di­gung des Anstel­lungs­ver­tra­ges vor­liegt. Dann muss die GmbH (hier: die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung bzw. ein Ver­tre­ter der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung) die Kün­di­gung aus­drück­lich aus­spre­chen. Am bes­ten schrift­lich mit einem Hin­weis auf den außer­or­dent­li­chen Kündigungsgrund.

Schreibe einen Kommentar