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Volkelt-Briefe

Geschäftsführer als Berater – nur mit Haftungsbeschränkung

In den letz­ten 10 Jah­ren hat sich die Zahl der Selb­stän­di­gen fast ver­dop­pelt. In den 1,2 Mio. Selb­stän­di­gen-Unter­neh­men arbei­ten rund 3 Mio. Men­schen, die 10 % des BIP erwirt­schaf­ten. Immer mehr die­ser Selb­stän­di­gen haben erkannt, dass es Sinn macht, …

ihrem Unter­neh­men einen pas­sen­den Man­tel zu ver­pas­sen. 76.000 ein­ge­tra­ge­ne Mini-GmbHs spre­chen für sich. Haupt­ar­gu­ment: Die Beschrän­kung der Haf­tung auf das Ver­mö­gen des Unternehmens.

Für die Pra­xis: GmbH-Geschäfts­füh­rer, die neben der GmbH-Tätig­keit zusätz­lich eine selb­stän­di­ge Tätig­keit z. b. als Bera­ter anstre­ben, sind gut bera­ten, die­se Vor­ha­ben im Rah­men einer haf­tungs­be­schränk­ten Rechts­form anzu­bie­ten. Das bringt neben der beschränk­ten Haf­tung Vor­tei­le in der Sozi­al­ver­si­che­rung (kei­ne Pflicht-Mit­glie­d­­schaft) und bei ent­spre­chen­der Gestal­tung auch mehr Mög­lich­kei­ten bei der Besteuerung.

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