Der wirtschaftliche Abschwung nimmt Konturen an und nimmt in einigen Branchen bereits Fahrt auf. Wir haben dazu ausführlich berichtet (vgl. zuletzt Nr. 20/2019). In einigen Branchen hat man bereits reagiert und setzt die Planungen für die Reduzierung der Kapazitäten um. In der Automobil- und Zulieferer-Industrie stellt man sich auf breiter Front auf sinkende Absatzzahlen ein und hat die Produktionspläne nach unten korrigiert. Viele Unternehmen haben ihre Personalplanungen in den letzten Monaten angepasst, überarbeitet und (punktuelle) Einstellungsstopps verordnet (Daimler, VW, Handelsblatt Gruppe) oder sogar (breiten) Personalabbau angekündigt (zuletzt: Mahle, Automobilzulieferer).
Vorausschauende Geschäftsführung heißt in diesem Fall, die richtigen Instrumente …
in der richtigen Dosierung anzuwenden. Problem: Nach wie vor fehlen in vielen Branchen Fachkräfte, in einigen Branchen (Pflege, Gastronomie) fehlen sogar weniger qualifizierte Mitarbeiter. Hier kann selbst ein geringeres Auftragsvolumen mit den vorhandenen Arbeitskräften nicht richtig bedient werden. Kapazitätskürzungen sind hier kein geeignetes Mittel. Hier geht es nur mit gezielten Kostensenkungen, wenn in den nächsten Jahren eine einigermaßen auskömmliche Rendite erzielt werden soll. Unterdessen haben die ersten großen Industriebetriebe Kurzarbeit angekündigt (Opel, VW). Kurzarbeit ist seit der Finanzkrise 2007 nicht mehr nur ein Instrument der großen Unternehmen. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) legt unterdessen Wert darauf, dass auch kleine und mittlere Unternehmen in den Genuss dieser Überbrückungshilfe kommen. Wer hat Anspruch auf Kurzarbeitergeld (Kug)?
- Erheblicher Arbeitsausfall: Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, er vorübergehend ist, er nicht vermeidbar ist und im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist.
- Betriebliche Voraussetzung: Die Gewährung von Kurzarbeitergeld ist nur in Betrieben zulässig, in denen regelmäßig mindestens ein Arbeitnehmer (Arbeiter oder Angestellter, auch Auszubildender) beschäftigt ist. Betrieb im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld ist auch eine Betriebsabteilung.
- Persönliche Voraussetzungen des Arbeitnehmers: Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Arbeitnehmer nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzt, aus zwingenden Gründen aufnimmt oder im Anschluss an die Beendigung seines Berufsausbildungsverhältnisses aufnimmt, das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist und der Arbeitnehmer nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen ist.
- Antragstellung: Die Anzeige über den Arbeitsausfall ist schriftlich bei der Agentur für Arbeit zu erstatten, in deren Bezirk der Betrieb liegt. Anzeigenvordrucke stellt Ihnen die Agentur für Arbeit zur Verfügung. Die Stellungnahme der Betriebsvertretung ist der Anzeige beizufügen. Die Anzeige kann auch von der Betriebsvertretung erstattet werden. Eine (fern-)mündliche Anzeige erfüllt die gesetzlich vorgeschriebene Form nicht. Dagegen genügt ein Telefax bzw. eine per E‑Mail übersandte Anzeige (eingescannt mit Unterschrift(en)) den gesetzlichen Erfordernissen.
- Unterlagen: Der Arbeitgeber hat der Agentur für Arbeit die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld glaubhaft zu machen, alle sonstigen Anspruchsvoraussetzungen aber nachzuweisen. Zur Prüfung dieser Voraussetzungen sind die notwendigen Unterlagen vorzulegen (z. B. Ankündigung über Kurzarbeit, Vereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit mit dem Betriebsrat oder den Arbeitnehmern, Änderungskündigungen).