Werden Leiharbeitnehmer beschäftigt, müssen die gleichen Sicherheitsstandards eingehalten werden, die für die eigenen Mitarbeiter gelten. Verstößt ein Vorgesetzter (Geschäftsführer) gegen berufsgenossenschaftliche Vorgaben zur Ausübung von Tätigkeiten, haftet der Vorgesetzte/Geschäftsführer auch für Schäden, die Leiharbeitnehmern entstehen (OLG Koblenz, Urteil vom 22.5.2014, 2 U 574/12).
Sie können dieses Risiko nicht auf den Verleiher abwälzen. Die Berufsgenossenschaft kann bei Verstößen den Vorgesetzten in die Haftung nehmen und Ersatz der Versicherungsleistungen verlangen.