Der Selbstbehalt, den Krankenkassen im Rahmen der Krankenkassenbeiträge verlangen, kann nicht bei den Sonderausgaben angesetzt werden. Das hat das FG Köln jetzt entschieden (Urteil vom 15.8.2013, 15 K 1858/12). Der Kläger hat Revision eingelegt. Der Bundesfinanzhof wird dazu noch abschließend entscheiden (Aktenzeichen des Verfahrens: VI R 29/14).
Geschäftsführer, der neben den normalen Beiträgen zur Krankenkasse einen Selbstbehalt an ihren Krankheitskosten (sog. Zuzahlungen) zahlen mussten, sollten unter Hinweis auf das anhängige Verfahren Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob diese Ausgaben als Vorsorgeaufwendungen steuerlich berücksichtigt werden müssen. Über den Ausgang des Verfahrens halten wir Sie auf dem Laufenden.