Krankenbehandlungskosten, die Sie aus eigener Tasche zahlen, um in den Genuss der Beitragsrückerstattung zu gelangen, sind weder Sonderausgaben noch eine außergewöhnliche Belastung (FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 19.4.2017, 11 K 11327/16).
Das gilt laut Finanzgericht auch dann, wenn die selbst getragenen Krankenbehandlungskosten die Beitragsrückerstattung übersteigen. Rechnen lohnt demnach nicht mehr. Nach mehreren Urteilen in der Sache, müssen Sie davon ausgehen, dass die Finanzbehörden sich in vergleichbaren Fällen konsequent durchsetzen (vgl. zuletzt Nr. 9/2015).