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Volkelt-Briefe

Geschäftsführer privat (II) – Kinderbetreuungskosten nie „bar“ zahlen

Wenn Sie für die von Ihnen bezahl­ten Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten weder eine Rech­nung noch einen Über­wei­sungs­be­leg vor­wei­sen kön­nen, braucht das Finanz­amt die Betreu­ungs­kos­ten nicht als Son­der­aus­ga­ben anzu­er­ken­nen (FG Köln, Urteil vom 10.1.2014, 15 K 2882/13). Was tun?

Das gilt auch für den Aus­la­gen­er­satz, also wenn Sie für die Betreu­ung zusätz­lich Fahrt­kos­ten über­neh­men. Auch hier gilt: Nur gegen Beleg und per Über­wei­sung. Dar­an soll­ten Sie sich peni­bel hal­ten. Nach die­sem FG-Urteil wer­den alle Finanz­äm­ter die­sen Nach­weis verlangen.

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