Laut GmbH-Gesetz ist der 10%-Gesellschafter berechtigt, die Einberufung einer Gesellschafterversammlung zu verlangen (§ 50 Abs. 1 GmbH-Gesetz). Dazu muss er den Zweck (Tagesordnungspunkt, Beschlussgegenstand) für die Einberufung angeben. Der Geschäftsführer ist dann dazu verpflichtet innerhalb einer angemessenen Frist zu handeln, den vorgeschlagenen Termin mit den übrigen Gesellschaftern abzustimmen und die Gesellschafterversammlung einzuberufen (OLG Thüringen, Urteil vom 8.1.2014, 2 U 627/13, Quelle: GmbH-Rundschau 2014, Seite 706 ff.).
In Anlehnung an die Vorschriften des Aktiengesetzes (§ 246) sollten Sie von einer Minimalfrist (bei unverzüglicher Aufforderung) von 2 Wochen bis maximal 1 Monat ausgehen. Spätestens nach 1 Monat sollten Sie den Termin für die nächste Gesellschafterversammlung bekannt gegeben und die Einladung verschickt haben. Ausnahmsweise können Sie diese Frist überschreiten. Z. B., wenn der Beschlussgegenstand eine ausführlich rechtliche Vorbereitung verlangt, etwa wenn ein aufwendiges Rechtsgutachten angefertigt werden muss (Kein Grund für eine Fristüberschreitung ist dagegen selbst eine komplizierte Kapitalerhöhung nach vorheriger Kapitalherabsetzung, vgl. dazu Nr. 16/2013).