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Volkelt-Briefe

Geschäftsführer: Kein Risiko beim Jahresabschluss 2012

Bis 29.11.2013 müs­sen Sie als Geschäfts­füh­rer einer klei­nen GmbH den Jah­res­ab­schluss 2012 den Gesell­schaf­tern zu Beschluss­fas­sung vor­le­gen. Wir haben dazu berich­tet (vgl. Nr. 42/2013). Sind Sie zugleich Mit-Gesel­l­­schaf­ter und neben Ihnen weni­ge Gesell­schaf­ter in der GmbH, ist es in der Pra­xis meist kein Pro­blem, wenn Sie oder Ihr Steu­er­be­ra­ter den Ter­min nicht ein­hal­ten können.

ACHTUNG: Für den Fremd-Geschäfts­füh­rer ist das nicht unge­fähr­lich. Will Ihnen einer der Gesell­schaf­ter böse, kann er dar­aus einen Abbe­ru­fungs­grund machen. Es han­delt sich genau genom­men um eine Pflicht­ver­let­zung. U. U. reicht das für eine Abbe­ru­fung bzw. Kün­di­gung des Anstel­lungs­ver­tra­ges aus wich­ti­gem Grund. Ins­be­son­de­re dann, wenn eine sol­che Ver­zö­ge­rung nicht das ers­te Mal vor­kommt. Und zwar selbst dann, wenn die Gesell­schaf­ter das nicht aus­drück­lich ange­mahnt haben (§ 42a GmbH-Gesetz). Quel­le: Urteil des Kam­mer­ge­richts Ber­lin vom 11.8.2011, Akten­zei­chen: 23 U 114/11.

Wir emp­feh­len die Ein­hal­tung die­ses Ter­min, wenn Sie mit den Gesell­schaf­tern schon öfter Pro­ble­me hat­ten (z. B. in Fami­li­en­ge­sell­schaf­ten mit kon­kur­rie­ren­den Stäm­men). Auch in GmbHs mit Fremd-Geschäfts­füh­rern ohne Betei­li­gung ist eine kor­rek­te Umset­zung der Vor­schrif­ten des GmbH-Geset­zes anzu­ra­ten. Wenn Sie den Jah­res­ab­schluss pünkt­lich vor­le­gen, ist das auch ein stich­hal­ti­ges Argu­ment für Ihre Ent­las­tung. Der Ent­las­tungs­be­schluss gibt Ihnen Rechts­si­cher­heit und schützt Sie gegen spä­te­re Inan­spruch­nah­me. Arbeits­hil­fe: Mus­ter Beschluss Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses und Ent­las­tung des Geschäfts­füh­rers.

Neu auf­legt: Dipl. Vw. Lothar Vol­kelt, Geschäfts­füh­rer im Kon­zern (2013)

 

 

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