Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
Nur die wenigsten Geschäftsführer-Kollegen aus der Digital-Wirtschaft ahnen, auf welch schmalem Haftungspfad sie sich bewegen. Die Gretchen-Frage heißt: Handelt es sich noch um ein skaliertes Geschäftsmodell unter Risikobedingungen oder bereits um ein Schwindelunternehmen, das realistischerweise nie in die Gewinnzone rückt? (vgl. Nr. 1/2018). Relevant hierzu ist ein Grundsatz-Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2015. Dort heißt es kategorisch: „Der Geschäftsführer haftet für alle Schäden aus einem sog. Schwindelunternehmen” (Urteil v. 14.7.2015, VI ZR 463/14).
Falsch beraten ist der Geschäftsführer, wenn er seine Verantwortung lediglich in der operativen Führung der Geschäfte sieht. Die BGH-Richter verlangen ausdrücklich, dass sich der Geschäftsführer auch mit den kalkulatorischen Grundlagen des Geschäftsmodells auseinandersetzt. „Offensichtliche” Fehleinschätzungen reichen bereits aus für eine persönliche Haftung. Für den ein oder anderen euphorischen Neuling im Geschäft kann das ganz schnell zu einem persönlichen Desaster werden. Besonders gefährdet sind aber auch alle die Kollegen, die lediglich ihre Ressort-Verantwortung wahrnehmen und das „Rechnen” dem Kaufmann überlassen. Wem sage ich das. Alte Hasen im Geschäft kennen in der Regel die Regeln.