Kategorien
Volkelt-Briefe

Geschäftsführer im Konzern: So binden Sie Ihre führenden Mitarbeiter

Als Geschäfts­füh­rer einer Kon­zern-Mut­ter-Gesell­schaft sind Sie ver­ant­wort­lich für die Aus­wahl und Ein­stel­lung der Geschäfts­füh­rer der Toch­ter­ge­sell­schaf­ten. Sie han­deln für die Mut­ter­ge­sell­schaft als Gesell­schaf­ter und sind damit zustän­dig für den Abschluss der ent­spre­chen­den Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trä­ge. Das bedeu­tet: Sie müs­sen die Rechts­la­ge (OLG Nürn­berg, Urteil vom 25.11.2009, 12 U 681/09) zur Wirk­sam­keit von Wett­be­werbs­ver­ein­ba­run­gen auch für Ihre Unter­neh­mens­grup­pe prü­fen und ggf. nach­bes­sern. Die Wett­be­werbs­ver­ein­ba­rung ist unwirk­sam, wenn die Reich­wei­te zu weit ist oder wenn die Ver­trags­stra­fe unan­ge­mes­sen ist. Der aus­scheidende Geschäfts­füh­rer muss sich dann nicht mehr an das Ver­bot hal­ten, kann direkt zum Kon­kur­ren­ten wech­seln oder Geschäf­te mit ihren Kun­den machen.

Bei­spiel: … Bei einem Ver­stoß gegen jede ein­zel­ne wett­be­werb­li­che Ver­ein­ba­rung im Trans­port­we­sen ist eine Ver­trags­stra­fe in Höhe des 2 bis 3‑fachen des ein­ge­tre­te­nen Ver­lus­tes (z. B. Umsatz­ver­lus­tes) pro Ver­stoß­fall ange­mes­sen. Kei­nes­falls aber – wie im ent­spre­chen­den Fall – das 20-fache des Ver­lus­tes (OLG Jena, Urteil vom 26.11.2008, 7 U 329/08).

Check­lis­te: Wettbewerbs­vereinbarungen mit den Geschäfts­füh­rern der Tochtergesellschaften

Ver­trag­li­che Vereinbarung Hand­lungs­be­darf
Ver­trags­dau­er Wett­be­werbs­ver­bo­te dür­fen in der Regel nur bis zu 2 Jah­re nach Ablauf des Anstel­lungs­ver­tra­ges ver­ein­bart werden.
Reich­wei­te des                               Wettbewerbsverbotes
  • Es darf nicht zu einem „Berufs­ver­bot“ kommen.
  • Es darf sich nur auf Kun­den bezie­hen, zu denen der Geschäfts­füh­rer Geschäfts­kon­tak­te hatte.
Anspruch auf Entschädigungszahlung Das nach­ver­trag­li­che Wett­be­werbs­ver­bot ist sogar dann wirk­sam und bin­dend, wenn kei­ne Karenz­zah­lung ver­ein­bart wird (§ 74 HGB gilt nicht für Geschäftsführer).
Höhe der Vertragsstrafe Die Ver­trags­stra­fe muss sich an der Scha­dens­hö­he ori­en­tie­ren (z. B. Umsatz­ver­lust), muss ange­mes­sen sein (z. B. das Dop­pel­te des Scha­dens) und darf den Geschäfts­füh­rer finan­zi­ell nicht über­for­dern (in Rela­ti­on zu sei­nem Jahresgehalt).

 

Arbeits­recht­lich han­delt es sich um eine Ände­rungs­kün­di­gung, die nur mit Zustim­mung des Arbeit­neh­mers – sprich des Geschäfts­füh­rers der Toch­ter­ge­sell­schaft mög­lich ist. Den­noch: Solan­ge der Geschäfts­füh­rer tätig ist, dürf­te eine Ver­trags­än­de­rung leicht durch­zu­set­zen sein – etwa mit dem Hin­weis auf dar­auf, dass „sonst auch der Anspruch auf die Ent­schä­di­gungs­zah­lun­gen ent­fällt“. Damit dürf­te das Ein­ver­ständ­nis der meis­ten Geschäfts­füh­rer zu einer Ver­trags­än­de­rung durch­setz­bar sein.

Schreibe einen Kommentar