Kategorien
Volkelt-Briefe

Geschäftsführer im Konzern: So binden Sie Ihre führenden Mitarbeiter

Als Geschäfts­füh­rer einer Kon­zern-Mut­ter-Gesell­schaft sind Sie ver­ant­wort­lich für die Aus­wahl und Ein­stel­lung der Geschäfts­füh­rer der Toch­ter­ge­sell­schaf­ten. Sie han­deln für die Mut­ter­ge­sell­schaft als Gesell­schaf­ter und sind damit zustän­dig für den Abschluss der ent­spre­chen­den Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trä­ge. Das bedeu­tet: Sie müs­sen die Rechts­la­ge (OLG Nürn­berg, Urteil vom 25.11.2009, 12 U 681/09) zur Wirk­sam­keit von Wett­be­werbs­ver­ein­ba­run­gen auch für Ihre Unter­neh­mens­grup­pe prü­fen und ggf. nach­bes­sern. Die Wett­be­werbs­ver­ein­ba­rung ist unwirk­sam, wenn die Reich­wei­te zu weit ist oder wenn die Ver­trags­stra­fe unan­ge­mes­sen ist. Der aus­scheidende Geschäfts­füh­rer muss sich dann nicht mehr an das Ver­bot hal­ten, kann direkt zum Kon­kur­ren­ten wech­seln oder Geschäf­te mit ihren Kun­den machen.

Bei­spiel: … Bei einem Ver­stoß gegen jede ein­zel­ne wett­be­werb­li­che Ver­ein­ba­rung im Trans­port­we­sen ist eine Ver­trags­stra­fe in Höhe des 2 bis 3‑fachen des ein­ge­tre­te­nen Ver­lus­tes (z. B. Umsatz­ver­lus­tes) pro Ver­stoß­fall ange­mes­sen. Kei­nes­falls aber – wie im ent­spre­chen­den Fall – das 20-fache des Ver­lus­tes (OLG Jena, Urteil vom 26.11.2008, 7 U 329/08).