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Volkelt-Briefe

Beherrschender Gesellschafter hat kein Anspruch auf Arbeitsgericht

Der GmbH-Gesel­l­­schaf­ter, der zugleich als Arbeit­neh­mer für sei­ne GmbH tätig ist (hier: … nicht als Geschäfts­füh­rer, son­dern als tech­ni­scher Ange­stell­ter für Auf­bau­fer­ti­gung und Ver­trieb) und der mit sei­ner Betei­li­gungs­mehr­heit eine Kün­di­gung ver­hin­dern kann, hat kei­nen Anspruch auf ein Ver­fah­ren vor dem Arbeits­ge­richt (BAG Beschluss vom 17.9.2014, 10 AZB 43/14).

Ent­schei­dend für den Zugang zum Arbeits­ge­richt ist nicht die abso­lu­te Höhe der Betei­li­gung an der GmbH. Ist nach dem Gesell­schafts­ver­trag der GmbH eine 75 % ‑Mehr­heit zur Beschluss­fas­sung der Gesell­schaf­ter über die Kün­di­gung eines Mit­ar­bei­ters vor­ge­se­hen (z. B. im Kata­log der zustim­mungs­be­dürf­ti­gen Geschäf­te) dann kann bereits der zu 26 % betei­lig­te Gesell­schaf­ter sei­ne Kün­di­gung ver­hin­dern. Danach hat also nicht nur der zu mehr als 50 % betei­lig­te Gesell­schaf­ter als Arbeit­neh­mer kei­nen Zugang mehr zum Arbeits­ge­richt – selbst wenn es um Fra­gen aus dem Arbeits­ver­trag geht.

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