Als Geschäftsführer einer Konzern-Mutter-Gesellschaft sind Sie verantwortlich für die Auswahl und Einstellung der Geschäftsführer der Tochtergesellschaften. Sie handeln für die Muttergesellschaft als Gesellschafter und sind damit zuständig für den Abschluss der entsprechenden Geschäftsführer-Anstellungsverträge. Das bedeutet: Sie müssen die Rechtslage (OLG Nürnberg, Urteil vom 25.11.2009, 12 U 681/09) zur Wirksamkeit von Wettbewerbsvereinbarungen auch für Ihre Unternehmensgruppe prüfen und ggf. nachbessern. Die Wettbewerbsvereinbarung ist unwirksam, wenn die Reichweite zu weit ist oder wenn die Vertragsstrafe unangemessen ist. Der ausscheidende Geschäftsführer muss sich dann nicht mehr an das Verbot halten, kann direkt zum Konkurrenten wechseln oder Geschäfte mit ihren Kunden machen.
Beispiel: … Bei einem Verstoß gegen jede einzelne wettbewerbliche Vereinbarung im Transportwesen ist eine Vertragsstrafe in Höhe des 2 bis 3‑fachen des eingetretenen Verlustes (z. B. Umsatzverlustes) pro Verstoßfall angemessen. Keinesfalls aber – wie im entsprechenden Fall – das 20-fache des Verlustes (OLG Jena, Urteil vom 26.11.2008, 7 U 329/08).
Checkliste: Wettbewerbsvereinbarungen mit den Geschäftsführern der Tochtergesellschaften
Vertragliche Vereinbarung | Handlungsbedarf |
Vertragsdauer | Wettbewerbsverbote dürfen in der Regel nur bis zu 2 Jahre nach Ablauf des Anstellungsvertrages vereinbart werden. |
Reichweite des Wettbewerbsverbotes |
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Anspruch auf Entschädigungszahlung | Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot ist sogar dann wirksam und bindend, wenn keine Karenzzahlung vereinbart wird (§ 74 HGB gilt nicht für Geschäftsführer). |
Höhe der Vertragsstrafe | Die Vertragsstrafe muss sich an der Schadenshöhe orientieren (z. B. Umsatzverlust), muss angemessen sein (z. B. das Doppelte des Schadens) und darf den Geschäftsführer finanziell nicht überfordern (in Relation zu seinem Jahresgehalt). |