Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat jetzt eine weitere Lücke im Haftungsrecht des GmbH-Geschäftsführer geschlossen. Verhandelt wurde um die ordnungsgemäße Verwendung von „Baugeld” der GmbH. Konkret geht es um die Mittel aus einer Immobilienfinanzierung, die die GmbH zur Erweiterung der Betriebsgebäude aufgenommen hatte. Der Fall: Der Geschäftsführer musste für die betroffene GmbH Insolvenz anmelden und konnte die für Werklohnleistungen ausstehende Rechnung über ca. 20.000 EUR nicht mehr begleichen. Das Bauunternehmen klagte mit dem Ziel, den Geschäftsführer persönlich für die ausstehende Forderung in die Haftung zu nehmen. Begründung: Missbräuchliche Verwendung des sog. Baugeldes.
Das OLG Celle kommt jetzt zu folgendem Ergebnis: …
„Der Geschäftsführer einer GmbH (gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 BauFordSiG) ist persönlich schadensersatzpflichtig, wenn und soweit die GmbH eine einem ausführenden Bauunternehmer zustehende Werklohnforderung vor ihrer masselosen Insolvenz nicht mehr erfüllt und der Geschäftsführer die zweckgerechte Verwendung des Baugeldes, das die von ihm geführte Gesellschaft in die offene Forderung übersteigender Höhe erhalten hat, nicht darlegen und beweisen kann” (OLG Celle, Urteil v. 27.6.2018, 9 U 61/17). Das ist eindeutig. Als Geschäftsführer müssen Sie belegen können, wie Sie die Mittel, die die GmbH vom Immobilienfinanzierer erhalten hat, konkret verwendet haben. Im Urteils-Klartext heißt es dazu: „Der Empfänger von Baugeld muss dessen zweckgerechte Verwendung darlegen und erforderlichenfalls beweisen”.