Jetzt hat das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken erstmals in einen Fall entschieden, dass der Geschäftsführer von den Gläubigern der GmbH (Banken, Zulieferer) persönlich in die Haftung genommen werden kann, wenn er Vermögen der GmbH, das als Sicherheit dient, verkauft. Stößt der Insolvenzverwalter bei anschließender Abwicklung der GmbH auf einen solchen Sachverhalt, müssen Sie sich darauf einstellen, dass der Geschäftsführer den Veräußerungserlös in voller Höhe zurückerstatten muss (OLG Saarbrücken, Urteil vom 30.1.2014, 4 U 49/13). Folge …
Die Rechtslage ist eindeutig. Vor dem Verkauf von GmbH-Vermögen (Immobilien, Grundstücke, Anlagevermögen) sollten Sie sich darüber informieren, ob dieses belastet ist. Auch darüber, ob die Belastung lediglich eingetragen ist (z. B. im Grundbuch) oder ob die Belastung tatsächlich noch offen ist. Besteht eine solche Belastung, sollten Sie sich zunächst von unbelasteten Wirtschaftsgütern trennen und nur im Notfall – wenn keine andere Möglichkeit mehr geht – ein sicherungsübereignetes Vermögensgut veräußern. Das gilt auch für den Fremd-Geschäftsführer. Auch der wird persönlich in die Haftung genommen, wenn der GmbH-Vermögen unzulässigerweise veräußert.