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Geschäftsführer-Haftung: Prüfen Sie Ihren Mietvertrag

Kann die GmbH die Mie­te nicht mehr zah­len, müs­sen Sie auf­pas­sen. Im schlech­tes­ten Fall …

müs­sen Sie die dann aus der pri­va­ten Tasche zah­len. Und zwar dann, wenn Sie juris­tisch als Neu­gläu­bi­ger gel­ten. Ist im Ver­trag ein Son­der­kün­di­gungs­recht bei Mietrückständen/Insolvenz vor­ge­se­hen, müs­sen Sie auf­pas­sen. Macht der Ver­mie­ter davon nicht Gebrauch, haf­ten Sie pri­vat (BGH, Urteil vom 22.10.2013, II ZR 394/12).

Bei­spiel: Sie infor­mie­ren den Ver­mie­ter, dass die GmbH Insol­venz anmel­det. Nach Abwick­lung der Insol­venz wol­len Sie aber neu star­ten und die Miet­räu­me behal­ten. Dar­auf­hin ver­zich­tet der Ver­mie­ter auf sein Son­der­kün­di­gungs­recht und über­lässt Ihrer GmbH die Räum­lich­kei­ten wei­ter. Juris­tisch bedeu­tet das: Ab die­sem Zeit­punkt sind die Miet­schul­den Schul­den des Neu­gläu­bi­gers. Sie kön­nen dafür per­sön­lich in die Haf­tung genom­men werden.

Prü­fen Sie vor­ab die Ver­ein­ba­run­gen in Ihrem Miet­ver­trag. Ist hier ein Son­der­kün­di­gungs­recht (Miet­rück­stand, Insol­venz) ver­ein­bart und macht der Ver­mie­ter davon kein Gebrauch, müs­sen Sie auf­pas­sen. Ist rea­lis­ti­scher­wei­se eine Sanie­rung nicht abzu­se­hen, dür­fen Sie sich nicht in fal­scher Sicher­heit wie­gen. Die neu­en Miet­schul­den gehen dann nicht in die Quo­te ein. Sie selbst müs­sen dafür in vol­ler Höhe gera­de stehen.

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