Kann die GmbH die Miete nicht mehr zahlen, müssen Sie aufpassen. Im schlechtesten Fall …
müssen Sie die dann aus der privaten Tasche zahlen. Und zwar dann, wenn Sie juristisch als Neugläubiger gelten. Ist im Vertrag ein Sonderkündigungsrecht bei Mietrückständen/Insolvenz vorgesehen, müssen Sie aufpassen. Macht der Vermieter davon nicht Gebrauch, haften Sie privat (BGH, Urteil vom 22.10.2013, II ZR 394/12).
Beispiel: Sie informieren den Vermieter, dass die GmbH Insolvenz anmeldet. Nach Abwicklung der Insolvenz wollen Sie aber neu starten und die Mieträume behalten. Daraufhin verzichtet der Vermieter auf sein Sonderkündigungsrecht und überlässt Ihrer GmbH die Räumlichkeiten weiter. Juristisch bedeutet das: Ab diesem Zeitpunkt sind die Mietschulden Schulden des Neugläubigers. Sie können dafür persönlich in die Haftung genommen werden.
Prüfen Sie vorab die Vereinbarungen in Ihrem Mietvertrag. Ist hier ein Sonderkündigungsrecht (Mietrückstand, Insolvenz) vereinbart und macht der Vermieter davon kein Gebrauch, müssen Sie aufpassen. Ist realistischerweise eine Sanierung nicht abzusehen, dürfen Sie sich nicht in falscher Sicherheit wiegen. Die neuen Mietschulden gehen dann nicht in die Quote ein. Sie selbst müssen dafür in voller Höhe gerade stehen.