In einem aktuellen Urteil des Landgerichts Hamburg heißt es dazu: … „Der Geschäftsführer der GmbH ist grundsätzlich zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden“ (§ 64 GmbH-Gesetz). Dies gilt nicht für Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind (LG Hamburg, Urteil vom 23.9.2016, 328 O 87/15).
Im Fall hatte der Geschäftsführer noch Zahlungen über insgesamt rund 320.000,00 € angewiesen, obwohl die GmbH bereits seit Wochen überschuldet war. In der Praxis haben Geschäftsführer oft erhebliche Schwierigkeiten, diesen Zeitpunkt festzustellen – z. B. weil noch Liquidität vorhanden ist oder die Bank kurzfristig neue Finanzierungen gewährt. ACHTUNG: Besteht Unsicherheit über den finanziellen bzw. bilanziellen Status der GmbH, ist der Steuerberater gefordert. Lassen Sie eine Zwischenbilanz (Status) erstellen, u. U., erspart Ihnen das die anschließende Haftung für dann von Ihnen angewiesene Zahlungen der GmbH.