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Volkelt-Briefe

Fremd-Geschäftsführer: Zeitwertkonto statt Pensionszusage

Die Mög­lich­keit, Arbeit­zei­ten zu „sam­meln“, dafür ein Arbeits­zeit­kon­to zu bil­den und einen damit ver­bun­de­nen Lohn­steu­er-Auf­schub zu errei­chen, steht nur Arbeit­neh­mern, nicht aber dem Geschäfts­füh­rer einer GmbH zu. Die­ser ist – so der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) in sei­nem Grund­satz-Urteil – laut Dienst­ver­trag dazu ver­pflich­tet, sei­ne Arbeits­kraft grund­sätz­lich in vol­lem Umfang und jeder­zeit sei­ner GmbH zur Ver­fü­gung zu stel­len und kann des­we­gen kei­ne Arbeits­zeit-Gut­ha­ben bil­den (BFH, Urteil vom 11.11.2015, I R 26/15). Im Fall ging es um einen (beherr­schen­den) Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer. In Prak­ti­ker­krei­sen muss­te man aber davon aus­ge­hen, dass die­se Grund­sät­ze auch für den Min­der­heits-Gesel­l­­schaf­ter und sogar für den Fremd-Geschäfts­füh­rer zu beach­ten sind (vgl. Nr. 14/2016).

Aber:

Unter­des­sen gibt es wie­der ein erst­in­stanz­li­ches Finanz­ge­richts-Urteil, nach dem Fremd-Geschäfts­füh­rer anders beur­teilt wer­den. Da heißt es wört­lich: „Ein­zah­lun­gen auf einem Zeit­wert­kon­to zuguns­ten eines Fremd­ge­schäfts­füh­rers einer GmbH füh­ren nicht zum Zufluss von Arbeits­lohn, wenn die Beträ­ge von der Gesell­schaft in eine Rück­de­ckungs­ver­si­che­rung ein­ge­zahlt wer­den und der Geschäfts­füh­rer bis zur Frei­stel­lungs­pha­se kei­nen Anspruch auf Aus­zah­lung der Ver­si­che­rungs­sum­me hat“ (FG Köln, Urteil vom 26.4.2016, 1 K 1191/12, vgl. Nr. 27/2016).

Das Finanz­ge­richt Köln hat Revi­si­on zuge­las­sen. Der Bun­des­fi­nanz­hof wird in die­ser Sache also noch­mals ent­schei­den müs­sen. Emp­feh­lung: Die Argu­men­ta­ti­on der Köl­ner Rich­ter ist u. E. schlüs­sig. Wird eine Kon­struk­ti­on gewählt, nach der es kei­nen Zufluss und kei­nen irgend­wie gear­te­ten Anspruch auf vor­zei­ti­ge Aus­zah­lung gibt, dürf­te das nicht als Zufluss im lohn­steu­er­li­chen Sin­ne zu beur­tei­len sein. Der BFH wird sich also mit Fra­gen des steu­er­li­chen Zuflus­ses, nicht aber um die Abgren­zung von Arbeits- und Dienst­ver­trag aus­ein­an­der­set­zen müs­sen. Akten­zei­chen des anhän­gi­gen BFH-Ver­fah­rens: VI R 17/16. Wir hal­ten Sie dazu auf dem Laufenden.

Gera­de für klei­ne­re GmbHs mit Fremd-Geschäfts­füh­rer wäre das ein idea­le Alter­na­ti­ve zur her­kömm­li­chen (und für die GmbH teu­ren) Pen­si­ons­zu­sa­ge. Wich­tig ist, im Anstel­lungs­ver­trag des Fremd-Geschäfts­füh­rers fes­te Arbeits­zei­ten zu ver­ein­ba­ren. Zum einen, um sich for­mal kei­ne Blö­ßen beim der Beweis­füh­rung gegen das Finanz­amt zu geben. Zum ande­ren, um eine kla­re Bemes­sungs­grund­la­ge zur Erfas­sung der zusätz­li­chen Arbeits­zei­ten des Geschäfts­füh­rers zu haben. Ach­ten Sie dar­auf, dass Sie die täg­li­chen Arbeits­zei­ten lücken­los dokumentieren.

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