Seit 1.1.2016 müssen die Aufsichtsräte/rätinnen in börsennotierten Unternehmen zu 30 % mit Frauen besetzt werden. Gibt es keine Frauen, bleibt der Posten unbesetzt. Das betrifft in Deutschland 200 Unternehmen. Diese Verpflichtung betrifft auch viele mittelständische GmbHs, z. B. alle mitbestimmten GmbHs mit mehr als 500 Beschäftigten. Dabei gelten für den Aufsichtsrat und die Geschäftsführung analog die Vorschriften für Aktiengesellschaften (§ 52 Abs. 2 GmbH-Gesetz). Danach muss in diesen Gremien innerhalb der nächsten 3 Jahre ein Frauenanteil von 30 % erreicht sein. Achtung: Eine solche Frauenquote gilt auch für das Management unterhalb der Geschäftsführungs-Ebene. Es gilt: …
§ 36 GmbH-Gesetz: Zielgrößen und Fristen zur gleichberechtigten Teilhabe von Männern und Frauen: „Die Geschäftsführer einer Gesellschaft, die der Mitbestimmung unterliegt, legen für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb der Geschäftsführer Zielgrößen fest. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein.“
Hat z. B. eine Holding GmbH außer der Geschäftsleitung keine Arbeitnehmer, braucht sie keine Vorgaben zur Quote im Management zu machen. Keine klaren Vorgaben gibt es dazu, was konkret unter den „beiden Führungsebenen unterhalb der Geschäftsleitung“ zu verstehen ist. Experten sagen: Die Unternehmen können die Führungsebenen nach freiem Ermessen festlegen (Z. B. RA Dr. Thomas Müller-Bonanni in GmbHR 2015, 621). Kriterien: Weisungsrechte, Berichtswege, Vollmachten. GmbHs, für die in den Gremien und in der 2. Management-Ebene die Frauenquote gilt, müssen mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 € rechnen, wenn sie dazu keine oder nur unvollständige Angaben in ihrem Lagebericht veröffentlichen. Der Bundesanzeigerverlag ist verpflichtet, entsprechende Hinweise an das Bundesamt für Justiz zu melden.