Umzugskosten sind nur dann beruflich veranlasst und damit von der Steuer absetzbar, wenn der Weg zum Arbeitsplatz deutlich verkürzt ist. Das ist nicht der Fall, wenn die Fahrzeit zwar um eine Stunde verkürzt wird, die Strecke zur Arbeit aber immer noch ganze 255 km beträgt (FG Niedersachen, Urteil vom 28.8.2013, 4 K 44/13).
Das ist zwar eine Einzelfallentscheidung. Ihr Finanzamt wird sich aber daran orientieren, wenn nach einem Umzug der Weg zur Arbeit nur unwesentlich verkürzt wird. Hintergrund: Zusätzlich gibt es ja Kilometergeld. Und doppelt fördern will das Finanzamt auch nicht. Gegen das Urteil ist Revision zugelassen. Eventuell wird der BFH klarere Kriterien einfordern, von denen dann alle Umzugswilligen profitieren.