Nach der gesetzlichen Rentenversicherung versuchen sich nun auch die ersten Krankenkassen daran, die spezielle Gesetzeslage für GmbH-Gesellschafter und Geschäftsführer zu Ihren Gunsten zu nutzen. Beispiel: In einer Familien-GmbH & Co. KG ist die Ehegattin …
Kommanditistin der KG und Allein-Gesellschafterin der Komplementär-GmbH. Gleichzeitig führt der Ehegatte die Geschäfte der GmbH als alleiniger Geschäftsführer. Folge im Sozialversicherungsrecht: Ohne eigene Beteiligung an der GmbH wird der Ehegatte wie ein Fremd-Geschäftsführer eingestuft und ist Pflichtmitglied in der Sozialversicherung. Das gilt nicht nur für die Rentenversicherung sondern auch für die Krankenversicherung (KV). Vorteil dieser Gesetzeslage: Die Familie des Geschäftsführers ist in der gesetzlichen Krankenkasse mitversichert.
Das ist die Rechtslage bisher. Eine Krankenkasse wollte das überprüfen lassen, um so die Leistungsverpflichtung für den Ehegattin einzusparen. Begründung: Als alleinige Gesellschafterin der KG und der GmbH ist sie hauptberuflich selbständig tätig und damit nicht berechtigt, die Leistungen der KV aus der Familienversicherung zu beanspruchen (§ 10 Abs. 1 Nr. SGB V). Auf diese Rechtslage berief sich die Krankenkasse. Das Bundessozialgericht entschied aber eindeutig: „Die Verwaltung des Vermögens als Gesellschafterin der Unternehmen ist keine hauptberufliche selbständige Erwerbstätigkeit“. (BSG, Urteil v. 29.2.2012, B 12 KR 4/10 R).
Gestaltungsmöglichkeiten: Das Urteil hat grundsätzliche Bedeutung gerade auch für junge Familien-GmbHs, z. B. dann, wenn die Ehegatten und die Kinder gemeinsam kostengünstig von den Leistungen der Familienversicherung profitieren wollen. Dann können Sie z. B. bei der Gründung des Unternehmens dahin gestalten, dass ein Ehegatte die Geschäfte führt und der andere Ehegatte lediglich die Anteile hält. Dann darf er allerdings nicht zusätzlich in der GmbH tätig werden.
Für die Praxis: Die Rechtslage ist nach dieser Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geklärt und kann nur anders ausgelegt werden, wenn es zu einer Gesetzesänderung kommt. Alle Krankenkassen müssen das nachvollziehen und dürfen den Nur-Gesellschafter nicht als gewerblich selbständig tätige Person aus der Familien-Versicherung ausschießen. Verweigert die Krankenkasse in einem vergleichbaren Fall die Übernahme von Krankheits- oder Behandlungskosten für den Ehegatten, können Sie das gerichtlich durchsetzen. Die Erfolgswahrscheinlichkeit ist sehr hoch. Abzuraten ist von Präventiv-Anfrage an die Krankenkasse. Damit wecken sie schlafende Hunde und riskieren, dass sie bei einer Verweigerung der Krankenkasse auf Zahlung in Vorleistung treten müssen.