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Volkelt-Briefe

Erbschaft: Den Gesellschaftsvertrag prüfen und nachbessern

Bund und Län­der haben sich auf die Eck­da­ten der neu­en Besteue­rung für die Ver­er­bung von Unter­neh­men und Unter­neh­mens­be­tei­li­gun­gen (GmbH-Antei­le) geei­nigt (Nr. 23/2016). Fazit: Unter­neh­men mit einem Fir­men­wert unter 26 Mio. EUR wer­den zum Teil deut­lich ent­las­tet, wenn sie die Vor­aus­set­zun­gen für die Ver­scho­nung erfül­len. Für Fir­men mit einem höhe­ren Fir­men­wert kommt es im Ein­zel­fall zu einer (erheb­lich) höhe­ren Belas­tung als nach der bis­he­ri­gen Rege­lung. Grund­la­ge für die Bewer­tung von Unter­neh­men ist das ver­ein­fach­te Ertrags­wert­ver­fah­ren. NEU: Für die Bewer­tung von Unter­neh­men wird dabei mit einem Kapi­ta­li­sie­rungs­fak­tor von 13,75 gerech­net (bis­her: 17,86). Für die Gestal­tung von Erb­schaf­ten kön­nen Sie sich an den fol­gen­den Eck­da­ten orientieren: …

  • Klei­ne­re Unter­neh­men: Unter­neh­men mit bis zu 5 Mit­ar­bei­ter kön­nen nach dem Ver­scho­nungs­mo­dell bis zu 100 % von der Erb­schaft­steu­er befreit wer­den. Für die­se GmbHs ent­fällt die Nach­weis­pflicht für den Arbeitsplatzerhalt.
  • Unter­neh­men mit einem Unter­neh­mens­wert bis 26 Mio. EUR: Die­se GmbH/UG kön­nen die Ver­scho­nungs­re­gel in Anspruch neh­men, müs­sen aber den Erhalt der Arbeits­plät­ze nach­wei­sen. Beson­der­hei­ten gel­ten für Fami­li­en-GmbHs (sie­he unten). Das begüns­ti­ge Ver­mö­gen darf höchs­tens zu 20 % Ver­wal­tungs­ver­mö­gen sein.
  • Unter­neh­men mit einem Unter­neh­mens­wert zwi­schen 26 Mio. und 90 Mio. EUR: Für die­se Unter­neh­men gibt es eine Bedürf­nis­prü­fung. D. h., der Gesell­schaf­ter muss nach­wei­sen, dass er nicht in der Lage ist, die Erb­schaft­steu­er aus sei­nem Pri­vat­ver­mö­gen zu zah­len. Der Schwel­len­wert liegt hier bei einem Pri­vat­ver­mö­gen > 5 Mio. EUR. Für jede 750.000 EUR Pri­vat­ver­mö­gen ver­rin­gert sich der Verschonungs­abschlag um 1 %.
  • Unter­neh­men mit einem Unter­neh­mens­wert > 90 Mio. EUR: Kei­ne Ver­scho­nung gibt es für Anteils-Über­tra­gun­­gen ab 89,75 Mio. € bzw. 90 Mio. € – je nach Hal­te­frist und Lohnsumme.

Als Geschäfts­füh­rer einer Fami­li­en-GmbH, die am Schwel­len­wert von 26 Mio. € Fir­men­wert liegt, soll­ten Sie zusam­men mit Ihrem Steu­er­be­ra­ter klä­ren, ob sol­che beschrän­ken­de Ver­ein­ba­run­gen gewollt sind. Sinn­voll ist das z. B. dann, wenn in der GmbH regel­mä­ßig gute Gewin­ne erwirt­schaf­tet wer­den, davon aber ohne­hin nur ein Teil an die Gesell­schaf­ter aus­ge­schüt­tet wird. Dann kann das bis­he­ri­ge Aus­schüt­tungs­ver­hal­ten wei­ter prak­ti­ziert wer­den und gleich­zei­tig kön­nen Sie die Frei­gren­ze beanspruchen.

Das Han­dels­blatt errech­net in einem aus­führ­li­chen Bei­spiel für eine sol­che Gestal­tung unter Nut­zung des Frei­be­tra­ges – je nach Höhe des Pri­vat­ver­mö­gens und der Steu­er­klas­se – eine Steu­er­erspar­nis zwi­schen 500.000 € bis zu 7 Mio. €. Es han­delt sich also um rele­van­te Beträ­ge. Anders liegt der Fall z. B., wenn die (eini­ge) Gesell­schaf­ter finan­zi­ell dar­auf ange­wie­sen sind, dass der GmbH-Gewinn regel­mä­ßig und zum größ­ten Teil aus­ge­schüt­tet wird. Dann müs­sen sich die Gesell­schaf­ter bewusst dar­über sein, dass sie in Zukunft weni­ger Ein­kom­men aus dem GmbH-Gewinn bezie­hen kön­nen. Aus­weg: Der Gesell­schaf­ter wird Mit­ar­bei­ter der GmbH, erhält so ein zusätz­li­ches Gehalt und ver­zich­tet dafür auf einen Teil der bis­her übli­chen Gewinnausschüttung.

Wich­tig: Fami­li­en-GmbHs kön­nen einen Abschlag von 30 % auf den berech­ne­ten Fir­men­wert bean­spru­chen, wenn

  • im Gesell­schafts­ver­trag eine Aus­schüt­tungs- bzw. eine Abfin­dungs­ver­fü­gung ver­ein­bart ist (Ände­rung des Gesell­schafts­ver­tra­ges) und
  • die­se Ver­ein­ba­run­gen bereits 2 Jah­re vor Ein­tritt des Erb­falls gilt und für wei­te­re 20 Jah­re in der GmbH prak­ti­ziert wird (§ 13a ErbStG). For­mu­lie­rung: „Die Gewinn­aus­schüt­tung beträgt max. 37,5 % des aus­schüt­tungs­fä­hi­gen Gewinns. Die­se Rege­lung gilt für 20 Jah­re nach der Über­tra­gung des GmbH-Anteils auf einen Erben“).

Wei­ter­füh­rend: Das neue Erbschaftsteuergesetz

Die­se Rege­lung gilt für alle Erb­fäl­le seit 1.7.2016. Sie kön­nen aber nicht davon aus­ge­hen, dass die­se Rege­lun­gen letz­ter Stand der Din­ge sind. Selbst unter Exper­ten ist wei­ter­hin umstrit­ten, ob die­se Rege­lung den Kri­te­ri­en des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts (BVerfG) ent­spricht. Kla­gen sind bereits ange­kün­digt. Ein neu­er­li­ches Ver­fah­ren dürf­te wie­der eini­ge Jah­re dau­ern. U. U. sind für Unter­neh­menser­ben dann Nach­zah­lun­gen fäl­lig – die Erb­schaft­steu­er-Beschei­de dürf­ten bis dahin nur unter Vor­be­halt aus­ge­stellt wer­den. Rechts­si­cher­heit sieht anders aus.

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