Über die möglichen Folgen des neuen AGG-Urteils des BGH haben wir bereits berichtet (z. B. der ausführliche Beitrag auf unserer Homepage, BGH, Urteil vom 6.3.2012, II ZR 76/11). Fazit: Das AGG gilt auch für Geschäftsführer. Noch stehen die Folgen nur „auf dem Papier“. Aber die neue Realität wird sehr schnell kommen. Stellen Sie sich darauf ein, …
dass eine kleine Heerschar findiger Juristen bereits in den Startlöchern steht, um die Rechtslage für sich und ihre Mandanten zu nutzen.
Das wird ähnliche Ausmaße annehmen wie die vielen Verfahren zur gerichtlichen Durchsetzung des AGG für andere Arbeitnehmer. Und das bedeutet im Klartext: Gibt es auch nur den kleinsten Anschein eines Vergehens gegen das AGG, wird für den Arbeitgeber eine Entschädigungszahlung fällig. Geht man davon aus, dass jährlich auch ca. 15.000 Geschäftsführer-Stellen neu besetzt werden müssen, kann man sich bereits jetzt ausmalen, was das für Dimensionen annehmen wird: Bereits das Ausschreibungsverfahren kann auf „Korrektheit“ geprüft werden, die Stellenbeschreibung, das gesamte Einstellungsverfahren und die Ablehnungsgründe („zu jung“, „keine Frau“) kommen auf den Prüfstand.
Für die Praxis: Spätestens wenn es in Ihrer GmbH einen Wechsel an der Spitze gibt, werden Sie mit den Folgen dieser neuen Rechtslage konfrontiert. Behalten Sie das im Hinterkopf, wenn es soweit ist. Soviel steht fest: Fehler werden teuer – denn geht es erst einmal zum Gericht, geht es auch gleich um einen hohen Streitwert. Sie sollten sich also bei einer Neueinstellung professionell absichern. Etwa hier bei uns.