Gerade in kleineren GmbHs ist das operative Geschäft oft auch eine Frage des Fingerspitzengefühls. Zum Beispiel, ob ein erwarteter Zahlungseingang gerade noch rechtzeitig vor der Zahlungsunfähigkeit eingeht und die drohende Zahlungsunfähigkeit noch keine haftungsrechtlichen Folgen für den Geschäftsführer hat. Achtung: …
Für solche Fälle kommt jetzt ein wichtiges Urteil vom Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 27.3.2012, II ZR 171/10).
Dazu stellen die Richter des 2. Senats im Urteil fest: „Ein GmbH-Geschäftsführer, der nicht über ausreichende persönliche Kenntnisse verfügt, die er für die Prüfung benötigt, ob er pflichtgemäß Insolvenzantrag stellen muss, hat sich bei Anzeichen einer Krise der Gesellschaft unverzüglich von einer unabhängigen, für die zu klärenden Fragestellungen fachlich qualifizierten Person beraten zu lassen. Er darf sich allerdings nicht mit einer unverzüglichen Auftragserteilung begnügen, sondern muss auch auf eine unverzügliche Vorlage des Prüfergebnisses hinwirken“.
Danach werden in Zukunft alle Gerichte in Insolvenzverfahren nicht mehr mit dem Verweis begnügen, ob der Geschäftsführer seinen Steuerberater mit der Feststellung des Unternehmens-Status beauftragt hat. Es wird auch geprüft werden, ob Sie als Geschäftsführer die unverzügliche Vorlage der Prüfungsergebnisse tatsächlich einfordert haben. Alleine mit der Auftragserteilung sind Sie also nicht aus dem Schneider. Wichtig ist, dass Sie belegen können, dass Sie die Erledigung durch den Steuerberater angemahnt und einfordert haben.
Für die Praxis: Gibt es Anzeichen dafür, dass sich die GmbH in einer Krisensituation befindet, oder sind Sie nicht sicher, wie Sie die finanzielle und bilanzielle Situation der GmbH einschätzen können, sollten Sie unverzüglich Ihren Steuerberater mit der Prüfung der wirtschaftlichen Situation beauftragen. Erteilen Sie den Auftrag schriftlich (Prüfung der wirtschaftlichen Situation zwecks Prüfung einer eventuellen Insolvenzbedrohung + Terminvorgabe unter Beachtung der Dreiwochenfrist). Und: Schriftliche Anmahnung der Prüfungsergebnisse vor Ablauf des gesetzten Termins, eventuell zusätzliche E‑Mail-Benachrichtigung und telefonische Nachfrage. Bei weiterer Nicht-Tätigkeit des Steuerberaters sollten Sie dann unbedingt die Steuerberaterkammer informieren.