Kategorien
Volkelt-Briefe

Dokumentationspflichten für Gas­tronomie, Bau und Logistik

Mit der Ver­ord­nung zur Kon­trol­le des Min­dest­lohns wird die Pflicht der Arbeit­ge­ber und Ent­lei­her zur Auf­zeich­nung von Beginn, Ende und Dau­er der täg­li­chen Arbeits­zeit ihrer Arbeit­neh­mer doch noch etwas ver­ein­facht. Für Arbeit­neh­mer mit aus­schließ­lich mobi­len Tätig­kei­ten, die … kei­nen Vor­ga­ben zu Beginn und Ende der täg­li­chen Arbeits­zeit unter­lie­gen und die sich ihre täg­li­che Arbeits­zeit eigen­ver­ant­wort­lich ein­tei­len, ent­fällt die Auf­zeich­nung von Beginn und Ende der Arbeits­zeit. Es reicht, wenn die Dau­er der täg­li­chen Arbeits­zeit auf­ge­zeich­net wird. Die­se Erleich­te­run­gen gel­ten z. B. für Zei­tungs­zu­stel­ler und Kurier­diens­te. Sie gel­ten nicht für die Bau­bran­che, das Trans­port- und Gast­stät­ten­ge­wer­be (Ver­ord­nung zur Kon­trol­le des Min­dest­lohns, Kabi­netts­be­schluss vom 19.11.2014).

Nicht klar gere­gelt ist, wie Sie Mit­ar­bei­ter, die im Außen­dienst (Ver­trieb, Ser­vice-Kräf­te) beschäf­tigt sind, doku­men­tie­ren müs­sen. Vor­aus­schau­en­der Gehor­sam bringt hier eine nicht zu unter­schät­zen­de Mehr­ar­beit plus Kos­ten für das Lohn­bü­ro. War­ten Sie hier­zu Erfah­run­gen aus der Pra­xis ab und ent­schei­den Sie erst dann, wie Sie vorgehen.

Schreibe einen Kommentar